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Vernehmlassung 2006/110: Systementscheid bei der Ehepaarbesteuerung · 218 Seiten

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gemeinsamen Einlageblatt deklariert und erst anschliessend - ungeachtet der zivilrechtlichen Anspruchsberechtigung - hälftig auf die beiden Ehegatten aufgeteilt. In diesem Teilbereich bestehen somit nach wie vor gemeinsame Verfahrenspflichten. Die tatsächliche individuelle Leistungsfähigkeit des einzelnen Ehegatten findet durch die pauschale Zuordnung keine Beachtung. Würde bei diesem Modell eine getrennte Haftung vorgesehen, müsste ein Ehegatte, der zivilrechtlich über kein oder nur geringes Vermögen verfügt, für die Steuern auf der Hälfte des Vermögens und der Vermögenserträge seines Ehepartners haften. Eine solche Regelung würde somit auf die Benachteiligung des wirtschaftlich schwächeren Ehepartners hinauslaufen. Damit der Steuerbehörde die Möglichkeit zukommt, primär den Ehegatten zu belangen, dem die Steuerfaktoren zivilrechtlich zuzuordnen sind, muss bei diesem Modell eine Solidarhaftung der Ehepaare analog dem geltenden Recht der direkten Bundessteuer26 vorgesehen werden.

3.1.3 Belastungsrelationen

Eine reine Individualbesteuerung ohne Korrektive führt zu nachstehenden Belastungsrelationen:

Allein- Ein- Ein- Zwei- Zwei- 2 Alleinstehende verdiener- verdiener- verdiener- verdiener- stehende Person Konkubinat Ehepaar Ehepaar Konkubinat Personen

d = b c = bᅇc > bᅇc = bc = dd

Die Belastungsrelationen stimmen mit der vom Bundesgericht und der Steuerrechtslehre entwickelten Formel nicht in jeder Hinsicht überein27. Aus diesem Grund wurden bei den Berechnungen der Eidg. Steuerverwaltung verschiedene Korrektive eingeführt. Für Alleinstehende mit eigenem Haushalt ist ein Abzug von 5'000 Franken vorgesehen. Einverdienerehepaaren wird ein Abzug von 15'000 Franken zugestanden. Schliesslich wird den Alleinerziehenden ein Abzug von 3% des Reineinkommens, max. 6'000 Franken gewährt. Trotz Korrektive sind mit der Individualbesteuerung (aber auch mit anderen Steuersystemen) ideale Belastungsrelationen, wie sie von der Rechtsprechung und der Steuerrechtslehre entwickelt wurden, nicht realisierbar.

Wie die Berechnungen der Eidg. Steuerverwaltung aufzeigen28, bewirkt die modifizierte Individualbesteuerung mit teilweise pauschaler Zuordnung eine systembedingte Gleichstellung zwischen den Zweiverdienerehepaaren und den Zweiverdienerkonkubinatspaaren unabhängig von der Einkommensaufteilung zwischen den Partnern. Sind Kinder vorhanden, zahlen Zweiverdienerehepaare je nach Einkommenskategorie deutlich weniger als die gleichsituierten Zweiverdienerkonkubinatspaare, wenn die Kinderabzüge dem im Konkubinat lebenden Partner mit dem geringeren Erwerbseinkommen zugerechnet werden (=

26 Art. 13 Abs. 1 DBG.

27 Vgl. dazu Ziffer 2.1.

28 Vgl. dazu den Anhang 1.