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Vernehmlassung 2006/110: Systementscheid bei der Ehepaarbesteuerung · 218 Seiten
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Berechnungsannahme). Die im geltenden Recht bestehende Schlechterstellung der Zweiverdienerehepaare wird bei diesem Modell somit beseitigt.
Zweiverdienerehepaare ohne Kinder bezahlen zudem zum Teil deutlich weniger als Einverdienerehepaare. Für Zweiverdienerehepaare mit Kindern gilt dies nur bei mittleren und höheren Einkommen, während diese bei tieferen Einkommen zum Teil mehr Steuern als Einverdienerehepaare zu bezahlen haben. Die höhere Belastung in den tieferen Einkommensbereichen ist auf die bei Zweiverdienerehepaaren in der Regel nicht zur Anwendung gelangende Übertragung der kinderrelevanten Abzüge zurückzuführen. Zudem entfällt der relativ hohe fixe Eineinkommensabzug in der gegenwärtigen Ausgestaltung ganz, sobald dem anderen Ehegatten ebenfalls Einkünfte zuzurechnen sind, auch wenn diese nur gering sind.
Weil bei Zweiverdienerehepaaren davon ausgegangen werden kann, dass sie im Vergleich zu Einverdienerehepaaren in der Regel Mehraufwendungen haben, lässt sich eine stärkere Belastung von Einverdienerehepaaren rechtfertigen29. Angesichts ihrer höheren Haushaltsproduktion sind Einverdienerehepaare leistungsfähiger als Zweiverdienerehepaare.
Da die Zweiverdienerehepaare gegenüber den Einverdienerehepaaren steuerlich bevorzugt werden, besteht im Gegensatz zum geltenden Recht grundsätzlich kein „Abhalteeffekt“30 mehr. Der nicht erwerbstätige Ehegatte wird mit anderen Worten auf Grund des Steuerrechts nicht von der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit absehen. Die Ehegatten werden vielmehr durch das Steuerrecht animiert, sich als Zweiverdienerpaar zu konstituieren, was wiederum zu positiven Impulsen für die Wirtschaft führen dürfte. Weil aus Praktikabilitätserwägungen vorerst von einem fixen Abzug ausgegangen wurde, der ausschliesslich Ehepaaren gewährt wird, bei denen nur ein Ehegatte Einkünfte erzielt, besteht hingegen für Ehepaare mit Kindern bei tieferen Einkommen noch ein gewisser „Abhalteeffekt“.
Konkubinatspaare werden den Ehepaaren31 steuerlich nicht grundsätzlich gleich gestellt. Bei Konkubinatspaaren wird keine Rücksicht darauf genommen, ob ein Partner den anderen finanziell unterstützt. Dies hat zur Folge, dass Einverdienerkonkubinatspaare wesentlich stärker belastet werden als gleich situierte Einverdienerehepaare, da sie keinen Eineinkommensabzug geltend machen können.
Einverdienerehepaare bezahlen zudem stets deutlich weniger Steuern als alleinstehende Personen. Trotz Haushaltsabzug für die Alleinstehenden kann gegenüber den Ehepaaren je nach Einkommensbereich eine deutliche Mehrbelastung
resultieren.Im Vergleich zum geltenden Recht (Basisjahr 2006; Stand vor Sofortmassnahmen) bezahlen bei der Individualbesteuerung mit teilweise pauschaler Zuordnung vor allem alleinerziehende Steuerpflichtige und Konkubinatspaare mehr Steuern. Bei den Alleinerziehenden ist dies primär auf den etwas schärferen Tarif zurückzuführen, der durch den vorgesehenen Alleinerzieherabzug nur teilweise kompensiert wird. Die höhere Steuerbelastung bei den Konkubinatspaaren ist ebenfalls auf den gegenüber dem geltenden Recht verschärften Tarif
29 Vgl. dazu Fussnote 11.
30 Vgl. dazu Fussnote 21.
31 Gleichgeschlechtliche Partnerschaften werden stets wie Ehepaare behandelt, sobald sie sich registrieren lassen, wie dies das Bundesgesetz über die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare vorsieht.