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Vernehmlassung 2006/110: Systementscheid bei der Ehepaarbesteuerung · 218 Seiten
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zurückzuführen. Bei den Einverdienerkonkubinatspaaren kommt noch hinzu, dass sie den Eineinkommensabzug nicht geltend machen können.
Im Vergleich zum geltenden Recht erfahren hingegen vor allem die Zweiverdienerehepaare mit mittleren und hohen sowie die Rentnerehepaare zum Teil beträchtliche Entlastungen.
3.1.4 Finanzielle Auswirkungen
3.1.4.1 Finanzielle Auswirkungen auf den Bund
Wie bereits einleitend erwähnt, wurden die Modelle dahingehend gleichwertig finanziell gestaltet, als bei allen vier Modellen die gleich hohen Steuermindereinnahmen in der Höhe von rund 900 Mio. Franken resultieren (= 10% des Sollertrags der direkten Bundessteuer bei den natürlichen Personen; bezogen auf die Steuerperiode 2008). Dabei müssen im Vergleich zum heutigen Recht Mehrbelastungen einzelner Kategorien von Steuerpflichtigen in Kauf genommen werden. Diese Mehrbelastungen sind auf die bestmögliche Einhaltung der von Lehre und Rechtsprechung entwickelten Belastungsrelationen zurückzuführen.
3.1.4.2 Finanzielle Auswirkungen auf die Kantone
Die Frage nach den möglichen Auswirkungen des Wechsels zu einer Individualbesteuerung auf die Steuereinnahmen konnte von den meisten Kantonen bis anhin nicht oder nur sehr unbestimmt beantwortet werden32. Klar ist, dass sie mit einer neuen Tarifstruktur und neu festgelegten Abzügen die Auswirkungen auf die Steuereinnahmen haushaltspolitisch beeinflussen können, mit dem Ziel keine zusätzlichen Ertragsausfälle zu generieren. Zudem steht fest, dass die Kantone mit ihrem Kantonsanteil an der direkten Bundessteuer am Minderertrag partizipieren müssen.
3.1.5 Auswirkungen auf den Steuerpflichtigen
Bei der Individualbesteuerung mit teilweise pauschaler Zuordnung ist keine eigentliche güterrechtliche Auseinandersetzung erforderlich.
Die Steuerbelastung der steuerpflichtigen Personen hängt bei der modifizierte Individualbesteuerung vom Zivilstand, von der Einkommenshöhe und von der Einkommensaufteilung ab. Zu weiteren Auswirkungen vergleiche Ziffer 3.1.2.
3.1.6 Auswirkungen auf die Verwaltung
Der Wechsel zur Individualbesteuerung könnte nur vollzogen werden, wenn er gesamtschweizerisch für sämtliche Steuerhoheiten umgesetzt würde. Eine unterschiedliche Regelung in Bund und Kantonen wäre veranlagungstechnisch nicht zu bewältigen und würde zu Problemen hinsichtlich der interkantonalen Steuerausscheidung führen.
32 Studie der Arbeitsgruppe Individualbesteuerung zu einer Einführung der Individualbesteuerung im Bund und in den Kantonen, Bern, 2004, S. 117 f.