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Vernehmlassung 2006/110: Systementscheid bei der Ehepaarbesteuerung · 218 Seiten

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3.2.5.2 Finanzielle Auswirkungen auf die Kantone

Zur Zeit sehen 12 Kantone ein Splitting in unterschiedlicher Ausgestaltung vor48. Würde den Kantonen im StHG - wie im Steuerpaket 2001 vorgesehen - verbindlich die Einführung eines Splittingsystems vorgeschrieben, müssten die übrigen 14 Kantone ihre Steuergesetze entsprechend anpassen. Die finanziellen Auswirkungen in den Kantonen beim Wechsel zu einem Splittingsystem können nicht geschätzt werden. Fest steht, dass auch hier mit der Wahl der Höhe des Splittingdivisors, mit einer neuen Tarifstruktur und mit neu bezifferten Abzügen die Auswirkungen auf die Steuereinnahmen haushaltspolitisch so beeinflusst werden können, dass keine zusätzlichen Ertragsausfälle entstehen. Das Splittingsystem muss den Kantonen jedoch nicht zwingend vorgeschrieben werden, da bereits heute im Bund und in den Kantonen diverse Zusammenveranlagungsmodelle neben einander existieren. Klar ist indessen, dass die Kantone mit ihrem Kantonsanteil an der direkten Bundessteuer am Minderertrag partizipieren müssen.

3.2.6 Auswirkungen auf den Steuerpflichtigen

Bei einem Splittingsystem ändert sich für die steuerpflichtige Person gegenüber dem geltenden Recht praktisch nichts. Die Einkünfte und die Vermögenswerte der Ehegatten werden nach wie vor ungeachtet des Güterstandes zusammengerechnet. Die Ehegatten haften solidarisch für die Gesamtsteuer.

Die Möglichkeit, die Progression durch eine günstige Aufteilung des Einkommens auf den Ehepartner zu brechen, besteht beim Splitting - im Gegensatz zur Individualbesteuerung - auf Grund der Zusammenveranlagung nicht.

Im Unterschied zum geltenden Recht wird der unterschiedlichen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit von Verheirateten gegenüber den Alleinstehenden nicht mehr durch den Verheiratetentarif, sondern durch das Vollsplitting Rechnung getragen.

3.2.7 Auswirkungen auf die Verwaltung

Da die direkte Bundessteuer von den Kantonen veranlagt und bezogen wird, hat die Einführung eines Splittings für den Bund keine personellen Auswirkungen.

Der Wechsel zu einem Splittingsystem führt auch in den Kantonen nach der Informatikumstellung zu keinen wesentlichen administrativen Mehraufwendungen. Bezüglich der Ehepaare ist weiterhin mit ca. 1,7 Millionen Steuererklärungen zu rechnen.

3.2.8 Verhältnis zum internationalen Recht

In den Steuersystemen der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft sind sowohl Gemeinschaftsbesteuerungsmodelle als auch Individualbesteuerungsmodelle vorgesehen. Beide Veranlagungssysteme sind somit im Hinblick auf das Verhältnis zum europäischen Recht unbedenklich.

48 Vgl. dazu Ziffer 3.2.2.