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Vernehmlassung 2006/110: Systementscheid bei der Ehepaarbesteuerung · 218 Seiten

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Von unseren Nachbarländern geht beispielsweise Frankreich von einer Zusammenveranlagung der Ehegatten aus. Das Gesamteinkommen der Ehegatten wird dabei durch die Anzahl der im Haushalt lebenden Personen geteilt (Familienquotient; variabler Divisor).

Alleinstehende, verwitwete oder geschiedene Personen bilden je einen Haushalt. Nichteheliche Lebensgemeinschaften werden wie alleinstehende Personen behandelt. Sind Kinder vorhanden, so bildet jeder Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft mit seinen Kindern einen eigenen Haushalt. Haben die Konkubinatspartner gemeinsame Kinder, so wird ein Konkubinatspartner wie eine alleinerziehende Person behandelt, der andere Konkubinatspartner wie eine alleinstehende Person. Während eine „echte“ alleinerziehende Person für ihr erstes Kind von einem Quotienten von 1,0 profitieren kann, haben Konkubinatspaare indessen für ihr erstes Kind Anrecht auf einen Quotienten von 0,5.

Der mit Gesetz vom 15. November 1999 eingeführte „pacte civil de solidarité“ (PACS) eröffnet indessen für heterosexuelle und für gleichgeschlechtliche Paare die Möglichkeit, ihr Zusammenleben vertraglich zu gestalten. Dies erlaubt es namentlich auch Konkubinatspaaren, sich mit den Ehegatten in einkommenssteuerrechtlicher Hinsicht gleichstellen zu lassen. Die Partner des PACS werden dabei ab dem dritten Jahrestag des Registrierungsaktes der Gemeinschaftsbesteuerung unterworfen.

Neben einer grossen Anzahl von Abzügen kennt das französische Steuersystem zudem ein umfangreiches Familienzulagensystem, bei dem gewisse Beihilfen von der Einkommenssteuer befreit sind.

3.2.9 Verfassungsmässigkeit

Das in der Schweiz für Ehegatten bis anhin geltende Prinzip der Zusammenveranlagung ist als solches nicht verfassungswidrig. Hingegen ist es nach Lehre und Rechtsprechung mit dem in Artikel 8 BV49 verankerten Rechtsgleichheitsgrundsatz und dem Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit gemäss Artikel 127 Absatz 2 BV unvereinbar, Ehepaare im Vergleich mit Unverheirateten, seien dies nun Alleinstehende oder Konkubinatspaare, bei gleicher wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit einer höheren steuerlichen Belastung zu unterwerfen.

Um die Verheirateten im Verhältnis zu Alleinstehenden und Konkubinatspaaren entsprechend zu entlasten, stehen dem Gesetzgeber verschiedene Korrektive zur Verfügung. Laut Bundesgericht wird die Wahl der Methode dabei von der Verfassung nicht vorgezeichnet50; es handelt sich vielmehr um eine politische Grundsatzentscheidung.

Beim aufgezeigten Splittingsystem wurden die notwendigen Korrekturmassnahmen ergriffen, um möglichst ausgewogene Belastungsrelationen zu erzielen. Die im geltenden Recht der direkten Bundessteuer noch bestehende Schlechterstellung der Zweiverdienerehepaare gegenüber den gleich situierten Konkubinatspaaren kommt

49 SR 101.

50 BGE 110 Ia 7.