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Vernehmlassung 2006/110: Systementscheid bei der Ehepaarbesteuerung · 218 Seiten

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in diesem System nicht mehr vor. Da das ganze Gefüge der Belastungsrelationen sehr komplex ist und jede Anpassung bei der einen Kategorie von Steuerpflichtigen Auswirkungen auf die Belastungsrelationen zu den anderen Kategorien zur Folge hat, sind die von Lehre und Rechtsprechung entwickelten idealen und verfassungsmässig gebotenen Belastungsrelationen aber praktisch unmöglich einzuhalten.

3.2.10 Inkraftsetzung

Im Gegensatz zur Individualbesteuerung muss das Splittingsystem nicht zwangsläufig auf allen drei staatlichen Ebenen vorgesehen werden51. Soll der Wechsel zum Splitting angesichts der Harmonisierungsbestrebungen bei den direkten Steuern jedoch auch den Kantonen vorgeschrieben werden, muss den Kantonen ab Inkraftsetzung der Reform der Ehepaar- und Familienbesteuerung eine Frist zur Anpassung ihrer Steuergesetze von mindestens 3 Jahren gewährt werden. Eine gleichzeitige Inkraftsetzung beim Bund, in den Kantonen und in den Gemeinden ist nicht notwendig, da alle drei staatlichen Ebenen bereits heute von einer Gemeinschaftsbesteuerung ausgehen. Soll hingegen das Splittingsystem neu nur bei der direkten Bundessteuer vorgesehen werden, entfällt die Anpassung der kantonalen Gesetze.

3.3 Veranlagungswahlrecht für Ehepaare

3.3.1 Modell der Arbeitsgruppe Individualbesteuerung

Die Arbeitsgruppe Individualbesteuerung führte im Rahmen ihrer Arbeiten unter anderem auch eine Konsultation zu den beiden Modellen52„Konsequente Individualbesteuerung“ und „Individualbesteuerung mit teilweise pauschaler Zuordnung“ bei den kantonalen Steuerverwaltungen durch. Die Auswertung der Konsultationsantworten zeigte auf, dass die beiden Modelle als im Vollzug kompliziert und sehr aufwändig qualifiziert wurden.

Die Komplexität sowie die Vollzugsschwierigkeiten der beiden Modelle führte die Arbeitsgruppe primär darauf zurück, dass aus verfassungsrechtlichen Gründen diverse Korrekturmechanismen vorgesehen werden müssen, damit möglichst ausgewogene Belastungsrelationen zwischen den verschiedenen Kategorien von Steuerpflichtigen erreicht und Überbelastungen gewisser Gruppen vermieden werden können.

Eine reine Individualbesteuerung, die auf familienrechtlich gebotene, finanzielle Verpflichtungen überhaupt nicht oder nur bedingt Rücksicht nimmt, wäre ohne Zweifel - infolge Verzicht auf Korrektive - einfacher und vollzugsfreundlicher. Sie kann aber aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht als eigenständiges Modell vorgesehen werden53.

Als Alternative zu den beiden Grundmodellen der modifizierten Individualbesteuerung untersuchte die Arbeitsgruppe daher ein zusätzliches Modell. Dieses sieht vor, dass Ehepaare neben einer Zusammenveranlagung mit

51 Vgl. dazu auch Ziffer 3.2.5.2.

52 Vgl. dazu Ziffer 3.1.1.2.

53 Vgl. dazu Ziffer 3.1.1.1.