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Vernehmlassung 2006/110: Systementscheid bei der Ehepaarbesteuerung · 218 Seiten
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Teilsplitting, wie sie die Reform der Ehe- und Familienbesteuerung im Steuerpaket 2001 vorsah, auch die Wahl erhalten, sich individuell veranlagen zu lassen.
Die Arbeitsgruppe war der Ansicht, dass ein Individualbesteuerungsmodell, das nicht in allen Bereichen verfassungskonform ist, aber lediglich wahlweise neben einem Zusammenveranlagungsmodell zur Verfügung gestellt wird, rechtlich durchaus vertretbar ist, unter der Bedingung, dass das Zusammenveranlagungsmodell das Hauptmodell darstellt und die verfassungsrechtlichen Vorgaben grundsätzlich erfüllt.
3.3.2 Grundmodell: Teilsplitting (Divisor 1,7) mit Wahlrecht für Ehepaare
3.3.2.1 Grundsatz
Für die Gegenüberstellung der verschiedenen Besteuerungssysteme fiel die Wahl auf das „Teilsplitting mit Wahlrecht für Ehepaare“, das sich an dem von der Arbeitsgruppe Individualbesteuerung erarbeiteten Modell orientiert.
Den Ehegatten sollen zwei Besteuerungsvarianten zur Auswahl stehen; einerseits ein Teilsplitting mit Divisor 1,7, und andererseits eine reine Individualbesteuerung. Die Alleinstehenden werden wie heute individuell besteuert. Alleinstehenden mit eigenem Haushalt wird dabei ein Haushaltsabzug von 2'000 Franken gewährt. Dieser Abzug wird auch Alleinerziehenden gewährt, die einen zusätzlichen Abzug von 3 Prozent, max. 6'000 Franken geltend machen können.
Das Teilsplitting mit Wahlrecht soll nur Ehepaaren, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, und den eingetragenen Partnerschaften gleichgeschlechtlicher Paare gewährt werden. Konkubinatspaare sollen in jedem Fall wie Alleinstehende besteuert werden.
Als Hauptmodell soll die Zusammenveranlagung mit Teilsplitting gelten, d.h. es wird die gesetzliche Vermutung aufgestellt, dass sich die Ehegatten für das Teilsplitting entscheiden.
3.3.2.2 Ausübung des Wahlrechts
Das Wahlrecht kann nur gemeinsam durch übereinstimmende Willenserklärung ausgeübt werden. Der einseitige Antrag eines Ehegatten auf die Individualbesteuerung entfaltet keine Wirkungen. Können sich die Ehegatten nicht auf eine Veranlagungsart einigen, wird unterstellt, dass die Ehegatten sich für die Zusammenveranlagung entschieden haben.
Die übereinstimmende Ausübung des Wahlrechts ist spätestens mit der Steuererklärung einzureichen. Es sollte indessen aber keine endgültige Bindung an eine einmal getroffene Wahl geknüpft werden. Den Ehegatten soll daher die Möglichkeit offen stehen, sich im nächsten Jahr für eine andere Veranlagungsart auszusprechen.
Haben sich die Ehegatten übereinstimmend für die Individualbesteuerung ausgesprochen, gilt diese Veranlagungsart - wie umgekehrt auch bei der Zusammenveranlagung mit Teilsplitting - sowohl für die direkte Bundessteuer wie auch für die Kantons- und die Gemeindesteuern.