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Vernehmlassung 2006/110: Systementscheid bei der Ehepaarbesteuerung · 218 Seiten

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3.3.2.3 Teilsplitting mit Divisor 1,7

Werden die Ehegatten gemeinsam besteuert, kommen grundsätzlich die Regeln zur Anwendung, wie sie zum Modell „Vollsplitting“ ausgeführt wurden54.

Das Teilsplittingmodell beruht wie das Vollsplitting auf einem Einheitstarif. Der unterschiedlichen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit von Verheirateten gegenüber den Alleinstehenden wird allerdings durch ein Teilsplitting Rechnung getragen. Für die Ermittlung des satzbestimmenden Einkommens wird das steuerbare Gesamteinkommen durch den Divisor 1,7 geteilt. Das steuerbare Gesamteinkommen eines Ehepaares wird somit zu einem Satz besteuert, wie er für eine Quote von 58,82 Prozent dieses Einkommens gelten würde.

Der besonderen Situation der übrigen Kategorien von Steuerpflichtigen wird durch einen speziellen Abzug für Alleinerziehende und durch einen Haushaltsabzug für Alleinstehende und Alleinerziehende Rechnung getragen.

3.3.2.4 Option Individualbesteuerung

Für den Fall, dass sich die Ehepaare für die Individualbesteuerung aussprechen, sollen folgende Regeln zur Anwendung kommen:

• Unmündige Kinder sollen grundsätzlich nur für ihr Erwerbseinkommen selbstständig besteuert werden. Das übrige Einkommen und Vermögen der Kinder wird den Ehegatten je hälftig zugerechnet55. Die kinderrelevanten Abzüge sollen den Eltern je zur Hälfte zugeteilt werden56.

• Bei gemeinsamer selbstständiger Erwerbstätigkeit beider Ehegatten muss die verlangte Aufteilung des Erwerbseinkommens von den Steuerpflichtigen nachgewiesen werden. Wird die Tätigkeit von einem Ehegatten ausgeübt, und arbeitet der andere Ehegatte in untergeordneter Funktion im Geschäft mit, kann ihm eine marktübliche Entschädigung ausgerichtet werden.

• Die reine Individualbesteuerung sieht keine Korrektive vor, um zu berücksichtigen, wie viele Personen aus dem erzielten Einkommen leben müssen. Einverdienerehepaaren wird daher kein Eineinkommensabzug gewährt57. Nicht konsumierte Abzüge eines Ehegatten sollen in keinem Fall auf den anderen Partner übertragbar sein.

• Die Individualbesteuerung beruht auf einem Einheitstarif, der auf alle natürlichen steuerpflichtigen Personen angewendet wird.

• Jedem Ehegatten werden nur jene Steuerfaktoren (Erwerbs- u. Renteneinkommen, Vermögen und Vermögenserträge, Schuldzinsen, übrige Einkünfte) zugerechnet, die ihm auch auf Grund der zivilrechtlichen Verhältnisse zugeordnet werden können. Dies führt dazu, dass die unterschiedlichen Güterstände einen Einfluss auf die Besteuerung der Ehegatten haben. Das Ausfüllen der Steuererklärung bedingt daher genaue Kenntnisse über den eigenen Güterstand sowie die zivilrechtlichen

54 Vgl. dazu Ziffer 3.2.3.

55 Vgl. dazu Ziffer 3.1.2.3

56 Vgl. dazu Ziffer 3.1.2.5

57 Zum Eineinkommensabzug vgl. Ziffer 3.1.2.7.