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Vernehmlassung 2006/110: Systementscheid bei der Ehepaarbesteuerung · 218 Seiten

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Ausscheidungsregeln. Jeder Ehegatte muss jährlich praktisch eine güterrechtliche Auseinandersetzung vornehmen58.

• Beim Güterstand der Gütertrennung dürften sich für die Ehegatten bei der Zuteilung der Steuerfaktoren am wenigsten Probleme ergeben, da während der Dauer des Güterstandes eine weitgehende Trennung der Güter von Mann und Frau besteht. Für den Fall, dass der Beweis nicht erbracht werden kann, welchem der Ehegatten ein bestimmter Vermögenswert zuzuordnen ist, wird Miteigentum der Gatten vermutet. Soweit nichts anderes feststellbar ist, sind die Ehegatten Miteigentümer zu gleichen Teilen59. Dies bedeutet, dass das im Miteigentum stehende Vermögensgut von den Ehegatten je zum halben Wert in der Steuererklärung zu

deklarieren ist.

Beim ordentlichen Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung bilden während des Bestehens des Güterstandes die Vermögenswerte eines Ehegatten eine einheitliche Vermögensmasse. Für die Verwaltung,

Nutzung und Verfügung dieser Vermögensmasse ist jeder Ehegatte allein zuständig. In dieser Zeit liegt somit rein rechtlich betrachtet eine

Gütertrennung vor. In der Praxis dürften die verschiedenen

Vermögensmassen der Ehegatten vielfach vermischt sein. Die Zuweisung der Einkommens- und Vermögenswerte nach den zivilrechtlichen

Verhältnissen dürfte dem Ehegatten daher beim Güterstand der

Errungenschaftsbeteiligung vor allem beim erstmaligen Ausfüllen der Steuererklärung im Rahmen der Individualbesteuerung einige Probleme bereiten, denn sie müssen bei jedem einzelnen Vermögenswert

bestimmen, welchem der Partner er auf Grund des Güterstandes

zuzuordnen ist. Bei den nachfolgenden Steuererklärungen könnten sich die Ehegatten an die güterrechtliche Auseinandersetzung des Vorjahres anlehnen.

Ist nicht klar, welcher Ehegatte Eigentümer einer Sache ist, hat derjenige, welcher behauptet, ein bestimmter Vermögenswert sei Eigentum des einen oder andern Ehegatten, dies zu beweisen. Bei einer allfälligen

Beweislosigkeit wird bei der Errungenschaftsbeteiligung Miteigentum beider Gatten zu gleichen Teilen vermutet. Das im Miteigentum stehende Vermögensgut ist - wie bei der Gütertrennung - von den Ehegatten je zum halben Wert in der Steuererklärung zu deklarieren.

Beim Güterstand der Gütergemeinschaft gestaltet sich die güterrechtliche Auseinandersetzung schwieriger. Wenn die Ehepartner nicht durch

Ehevertrag eine andere Zuweisung bestimmter Vermögenswerte

vorgenommen haben, sind das Vermögen und die Einkünfte der Ehegatten grundsätzlich dem Gesamtgut zuzuweisen. Dies bedeutet, dass

beispielsweise die Erwerbseinkommen in das Gesamteigentum beider Ehegatten fallen. In der Steuererklärung hat jeder Ehegatte somit -

entsprechend den Teilungsregeln für den Güterstand der

Gütergemeinschaft - die Hälfte des eigenen Erwerbseinkommens sowie

58 Vgl. dazu Ziffer 3.3.2.4.

59 Art. 646 Abs. 2 ZGB.