Vorlage
Vernehmlassung 2006/110: Systementscheid bei der Ehepaarbesteuerung · 218 Seiten
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die Hälfte des Erwerbseinkommens des Ehepartners zu deklarieren. Das Vermögen sowie die Vermögenserträge, die im Gesamteigentum stehen, sind von den Ehegatten ebenfalls je hälftig zu deklarieren. Die
Vermögenswerte, die ins Eigengut eines Ehegatten gehören, hat dieser hingegen allein und in der vollen Höhe zu deklarieren. Herrscht Zweifel über die Zugehörigkeit eines Vermögenswertes in eine der drei
Vermögensmassen, gilt der Vermögenswert als Gesamtgut und ist von den Ehegatten je zur Hälfte in der Steuererklärung zu deklarieren.
Beim Güterstand der Gütergemeinschaft kommt erschwerend hinzu, dass die Ehegatten in sehr freiheitlicher Ausgestaltung durch Ehevertrag
bestimmte Vermögenswerte oder Arten von Vermögenswerten von der Gemeinschaft ausschliessen können. Die Steuerveranlagungsbehörde kann die von den Ehegatten vorgenommene Deklaration der Steuerfaktoren nur in Kenntnis des genauen Güterstandes und den durch Ehevertrag
zusätzlich vereinbarten Abweichungen von der Legaldefinition des
Güterstandes auf die Übereinstimmung mit den zivilrechtlichen
Verhältnissen überprüfen. Die Zuweisung der einzelnen Vermögenswerte dürfte den Ehegatten aber auch bei der Gütergemeinschaft primär beim Ausfüllen der ersten Steuererklärung im Rahmen der
Individualbesteuerung die grössten Probleme bereiten. Bei den
nachfolgenden Steuererklärungen könnten sich die Ehegatten an die seinerzeitige güterrechtliche Auseinandersetzung für die erste
Steuererklärung anlehnen.
• Eine Solidarhaftung der Ehegatten wird nicht vorgesehen. Jeder Ehegatte haftet nur für die eigene Steuerschuld.
• Jeder Ehegatte übt die ihm zukommenden Verfahrensrechte und die ihm obliegenden Verfahrenspflichten für sich allein aus. Die Mitteilungen der Steuerbehörden an die Ehegatten erfolgen getrennt. Jeder Gatte hat eine eigene Steuererklärung auszufüllen und diese auch eigenhändig zu unterschreiben. Erhebt ein Ehegatte Einsprache gegen seine Veranlagungsverfügung, erfolgt das Verfahren völlig unabhängig von der Veranlagung seines Ehepartners. Das gleiche gilt für das Rechtsmittelverfahren. Dies hat beispielsweise zur Folge, dass die Veranlagung des nicht einsprechenden Ehegatten in Rechtskraft erwachsen kann, während die Einsprache des anderen Ehegatten noch hängig ist. Bei Gutheissung dieser Einsprache kann die bereits in Rechtskraft getretene, allenfalls unrichtige Veranlagung des anderen Ehegatten nicht mehr abgeändert werden60.
3.3.3 Belastungsrelationen
Wie die Berechnungen der Eidg. Steuerverwaltung aufzeigen61, bewirkt das Teilsplitting mit Wahlrecht für Ehepaare eine Gleichstellung zwischen den
60 Allenfalls kann der betroffene Ehegatte in einem Revisionsverfahren die Änderung der rechtskräftigen Veranlagung beantragen, indem er das Vorliegen eines Revisionsgrundes geltend macht.
61 Vgl. dazu den Anhang 3.