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Vernehmlassung 2006/110: Systementscheid bei der Ehepaarbesteuerung · 218 Seiten

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Zweiverdienerehepaaren und den Zweiverdienerkonkubinatspaaren bei einer sehr gleichmässigen Einkommensaufteilung zwischen den Partnern, weil die Zweiverdienerehepaare in diesem Fall die Individualbesteuerung wählen.

Sind Kinder vorhanden, bezahlen Zweiverdienerehepaare gleich oder je nach Einkommenskategorie deutlich weniger als die gleichsituierten Zweiverdienerkonkubinatspaare, wenn die Kinderabzüge dem im Konkubinat lebenden Partner mit dem geringeren Erwerbseinkommen zugerechnet werden (= Berechnungsannahme).

Besteht eine ungleichmässigere Einkommensaufteilung zwischen den Partnern, werden die Zweiverdienerehepaare ebenfalls zum Teil deutlich weniger belastet als die Zweiverdienerkonkubinatspaare. Die im geltenden Recht bestehende Schlechterstellung der Zweiverdienerehepaare wird bei diesem Modell somit beseitigt. Zweiverdienerkonkubinatspaare werden jedoch zuweilen mehr belastet.

Zweiverdienerehepaare bezahlen in der Regel (Teilsplitting) gleich viele Steuern wie Einverdienerehepaare. Kleine Unterschiede sind einzig auf die höheren Berufskostenabzüge der Zweiverdienerehepaare zurückzuführen. Besteht eine sehr gleichmässige Einkommensaufteilung zwischen den Partnern, und wird in diesem Fall vom Wahlrecht Gebrauch gemacht, fällt hingegen die Steuerbelastung der Zweiverdienerehepaare niedriger aus.

Konkubinatspaare werden den Ehepaaren steuerlich nicht grundsätzlich gleich gestellt. Dies äussert sich auch bei diesem Modell vor allem bei der Belastungsrelation zwischen den Einverdienerehepaaren und den Einverdienerkonkubinatspaaren. Einverdienerkonkubinatspaare werden wesentlich stärker belastet als gleich situierte Einverdienerehepaare, da Konkubinatspaare nicht in den Genuss des Teilsplittings kommen. Die Einverdienerkonkubinate stellen jedoch eine kleine Kategorie von Steuerpflichtigen dar. Sie sind daher im komplexen Gefüge der Belastungsrelationen von geringer Bedeutung.

Einverdienerehepaare bezahlen zudem stets deutlich weniger Steuern als alleinstehende Personen. Trotz Haushaltsabzug für die Alleinstehenden kann gegenüber den Ehepaaren je nach Einkommensbereich eine erhebliche Mehrbelastung resultieren.

Im Vergleich zum geltenden Recht (Basisjahr 2006; Stand vor Sofortmassnahmen) bezahlen beim Teilsplitting mit Wahlrecht für Ehepaare vor allem alleinerziehende Steuerpflichtige, Konkubinatspaare und Alleinstehende je nach Einkommensbereich zum Teil wesentlich mehr Steuern. Bei den Alleinerziehenden ist dies primär auf den im Vergleich mit dem geltenden Recht schärferen Einheitstarif zurückzuführen, der durch den vorgesehenen Alleinerzieherabzug nur teilweise kompensiert wird. Die höhere Steuerbelastung bei den Konkubinatspaaren und den Alleinstehenden ist ebenfalls auf die Tarifverschärfung zurückzuführen.

Im Vergleich zum geltenden Recht erfahren hingegen die Einverdiener-, die Zweiverdiener- sowie die Rentnerehepaare zum Teil beträchtliche Entlastungen.

3.3.4 Finanzielle Auswirkungen

3.3.4.1 Finanzielle Auswirkungen auf den Bund

Wie bei der Individualbesteuerung und dem Vollsplitting wurde das Teilsplitting (Divisor 1,7) mit Wahlrecht für Ehepaare so berechnet, dass die