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Vernehmlassung 2006/110: Systementscheid bei der Ehepaarbesteuerung · 218 Seiten

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Steuermindereinnahmen rund 900 Mio. betragen62 (= 10% des Sollertrags der direkten Bundessteuer bei den natürlichen Personen; bezogen auf die Steuerperiode 2008). Bei dieser Berechnungsart müssen bei allen Modellen im Vergleich zum heutigen Recht Mehrbelastungen einzelner Kategorien von Steuerpflichtigen in Kauf genommen werden. Diese Mehrbelastungen sind auf die bestmögliche Einhaltung der von Lehre und Rechtsprechung entwickelten Belastungsrelationen zurückzuführen.

3.3.4.2 Finanzielle Auswirkungen auf die Kantone

Wie bereits darauf hingewiesen wurde, sehen zur Zeit 12 Kantone ein Splitting in unterschiedlicher Ausgestaltung vor63. Würde das Modell „Teilsplitting mit Wahlrecht für Ehepaare“ als Grundmodell für die Ehepaar- und Familienbesteuerung gewählt, müsste den Kantonen im StHG verbindlich die Einführung eines Splittingsystems und einer Individualbesteuerung vorgeschrieben werden, andernfalls würden in gewissen Kantonen drei verschiedene Besteuerungsmodelle nebeneinander bestehen. Für die direkte Bundessteuer könnte dabei eine verheiratete Person zwischen der Zusammenveranlagung mit Splitting und der Individualbesteuerung wählen. Auf kantonaler Ebene würde sie hingegen beispielsweise im Rahmen eines Doppeltarifs besteuert werden.

Aus administrativen und steuersystematischen Gründen müsste den Kantonen daher vorgeschrieben werden, auch auf kantonaler Ebene ein Wahlrecht für Ehegatten vorzusehen, das ausschliesslich eine Zusammenveranlagung mit Splitting und eine Individualbesteuerung umfasst.

Die finanziellen Auswirkungen in den Kantonen beim Wechsel zu einem solchen Modell können nicht geschätzt werden. Fest steht, dass auch hier mit der Wahl der Höhe des Splittingdivisors, mit einer neuen Tarifstruktur und mit neu bezifferten Abzügen die Auswirkungen auf die Steuereinnahmen haushaltspolitisch so beeinflusst werden können, dass möglichst keine zusätzlichen Ertragsausfälle entstehen. Sicher ist nur, dass die Kantone mit ihrem Kantonsanteil an der direkten Bundessteuer am Minderertrag partizipieren müssen.

3.3.5 Auswirkungen auf den Steuerpflichtigen

Jede Wahlmöglichkeit im Steuerrecht stellt grössere Anforderungen an die Steuerpflichtigen, da sie sich mit den verschiedenen Modellen und den daraus ergebenden Konsequenzen befassen müssen. Besonders bei der immer komplexer ausgestalteten Familienbesteuerung wird es schwierig, einen Überblick zu gewinnen und die Auswirkungen der beiden Wahlmöglichkeiten auf die eigene Steuerbelastung nachzuvollziehen. Es ist nicht auszuschliessen, dass die Steuerpflichtigen vermehrt Steuerberater beiziehen müssten, was mit Kosten verbunden ist, oder dass die Steuerbehörden mit entsprechenden Anfragen überhäuft würden.

In Deutschland, das ein vergleichbares Wahlrecht kennt, wählen rund 98 Prozent der Ehegatten die Zusammenveranlagung und nur etwa 2 Prozent die

62 Vgl. dazu auch Ziffer 3.1.4.1.

63 Vgl. dazu Ziffer 3.2.2.