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Vernehmlassung 2006/110: Systementscheid bei der Ehepaarbesteuerung · 218 Seiten
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Individualbesteuerung64. In Deutschland gilt allerdings beim Splitting ein Divisor 2. Bei einem tieferen Teilsplitting-Divisor von 1,7 muss davon ausgegangen werden, dass ein etwas höherer Prozentsatz der Ehepaare vom Wahlrecht Gebrauch machen würde.
In Bezug auf die direkte Bundessteuer würden Einverdienerehepaare auf jeden Fall das Teilsplitting wählen, da dieses System für sie vorteilhafter ist. Zweiverdienerehepaare mit einer sehr gleichmässigen Einkommensaufteilung zwischen den Ehepartnern würden hingegen eher die Individualbesteuerung wählen. Dies gilt auch für Zweiverdienerehepaare mit einer etwas weniger gleichmässigen Einkommensaufteilung bei relativ hohen Einkommen.
3.3.6 Auswirkungen auf die Verwaltung
Die Steuergesetze sowohl auf Bundes- wie auch auf Kantonsebene müssen zwei verschiedene Veranlagungsvarianten neben einander vorsehen, was zu einer deutlichen Aufblähung der Gesetze führt. Dies steht im Widerspruch zu der von vielen Seiten wiederholt geäusserten Forderung nach administrativer Vereinfachung und grösserer Transparenz im Steuerrecht.
Jedes Wahlrecht im Steuerrecht ist zudem für die Steuerbehörden mit einem zusätzlichen Aufwand verbunden, wenn das vorgesehene Wahlrecht jedes Jahr ausgeübt werden kann. Die Veranlagung der natürlichen Personen ist ein Massenverfahren, das vor allem bei der einjährigen Postnumerandobesteuerung umfassend automatisiert sein muss. Jede Wahlmöglichkeit kann automatisierte Abläufe behindern und würde dadurch einen höheren Verwaltungsaufwand bewirken. Für die Steuerbehörden besteht zudem die Gefahr, dass sie mit Anfragen überschwemmt werden, welche Veranlagungsvariante für die Ehepaare im Einzelfall
günstiger ist.Entscheiden sich die Ehegatten für die Zusammenveranlagung, ist mit einem Veranlagungsaufwand zu rechnen, der ungefähr demjenigen des geltenden Rechts entspricht.
Wählen die Ehegatten jedoch die Individualbesteuerung, ist davon auszugehen, dass ein ähnlicher Verwaltungsaufwand (Adressenverwaltung, Aktenverwaltung, Mahnwesen, Versand etc.) wie bei der Individualbesteuerung mit teilweise pauschaler Zuordnung entstehen würde. Zwar ist die Individualbesteuerung, die den Regeln der Besteuerung von Alleinstehenden folgt, einfacher ausgestaltet, indem kein Eineinkommensabzug und keine Übertragbarkeit von Abzügen vorgesehen ist. Durch die Zuweisung der Steuerfaktoren auf Grund der zivilrechtlichen Verhältnisse dürfte den Steuerbehörden jedoch ein nicht zu unterschätzender Kontrollaufwand anfallen.
Wird allerdings davon ausgegangen, dass wie in Deutschland nur ein eher geringer Prozentsatz der Ehepaare die Individualbesteuerung wählt, dürfte wohl im Vergleich zum geltenden Recht beim Modell Veranlagungswahlrecht für Ehepaare der administrative Mehraufwand insgesamt relativ bescheiden ausfallen. Hingegen dürften die Vorbereitungs- und Wartungsarbeiten im Bereich der Informatik sehr aufwändig sein.
64 Vgl. dazu Ziffer 3.3.7.