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Vernehmlassung 2006/110: Systementscheid bei der Ehepaarbesteuerung · 218 Seiten

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Für Letztere soll zudem ein spezieller Abzug, der Alleinerzieherabzug, eingeführt werden.

Die zur Wahl stehende reine Individualbesteuerung ist allerdings nicht in allen Belangen verfassungsmässig. Die davon betroffenen Steuergruppen (z.B. die Einverdienerehepaare) werden jedoch die Individualbesteuerung nicht wählen, so dass die verfassungskonforme Besteuerung gewahrt bleibt.

Die Individualbesteuerung führt aber auch dazu, dass Zweiverdienerehepaare nicht schlechter gestellt werden als Zweiverdienerkonkubinatspaare. Das Teilsplitting mit Divisor 1,7 würde für sich allein Zweiverdienerehepaare mit einer gleichmässigen Einkommensaufteilung zwischen den Ehepartnern benachteiligen. Diese Zweiverdienerehepaare haben jedoch die Möglichkeit, die Individualbesteuerung zu wählen, um die Schlechterstellung zu vermeiden und somit verfassungskonform besteuert zu werden.

Auch bei diesem Modell lässt sich festhalten, dass die von Lehre und Rechtsprechung entwickelten idealen und verfassungsmässig gebotenen Belastungsrelationen fast unmöglich einzuhalten sind, da das ganze Gefüge der Belastungsrelationen sehr komplex ist.

3.3.9 Inkraftsetzung

Haben sich die Ehegatten übereinstimmend für die Individualbesteuerung ausgesprochen, muss diese Veranlagungsart - wie umgekehrt auch bei der Zusammenveranlagung mit Teilsplitting - sowohl für die direkte Bundessteuer wie auch für die Kantons- und die Gemeindesteuern gelten. Die Einführung des Veranlagungswahlrechts lässt sich daher nur gesamtschweizerisch und auf den gleichen Zeitpunkt hin für alle drei staatlichen Ebenen vorsehen. Eine unterschiedliche Regelung in Bund und Kantonen wäre veranlagungstechnisch nicht zu bewältigen und würde insbesondere auch zu Problemen hinsichtlich der interkantonalen Steuerausscheidung führen.Für die Kantone bedeutet dies namentlich, dass sie wie bei einem Wechsel zur

Individualbesteuerung mit teilweise pauschaler Zuordnung ihre Gesetze anpassen sowie gewichtige organisatorische Umstellungen und bedeutende Informatikänderungen vornehmen müssen. Ab Verabschiedung der Reform der Ehepaar- und Familienbesteuerung durch die Eidg. Räte müsste den Kantonen daher für die notwendigen Anpassungen eine Frist von mindestens 5 Jahren gewährt werden. Erst nach Ablauf dieser Frist kann das Veranlagungswahlrecht für Ehepaare in der ganzen Schweiz gleichzeitig in Kraft treten.

3.4 Zusammenveranlagung mit Doppeltarif

3.4.1 Doppeltarif im DBG

Der un terschiedliche n wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit von Verheirateten und Alleinstehenden wird im geltenden Recht der direkten Bundessteuer vorwiegend mit unterschiedlichen Tarifen - dem so genannten Doppeltarif - Rechnung getragen.

Der Tarif nach Artikel 214 DBG ist als Doppeltarif mit einem Grundtarif (Absatz 1) und einem milderen Verheiratetentarif (Absatz 2) ausgestaltet. Der Grundtarif kommt immer dann zur Anwendung, wenn die Voraussetzungen des Verheiratetentarifs nicht erfüllt sind.