Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2006/124: Änderung der Tierseuchenverordnung: Bovine-Virus-Diarrhoe und Blauzungenkrankheit · 9 Seiten
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müssen sämtliche Wiederkäuer vor den Vektoren geschützt werden, indem sie in einem Stall gehalten werden, in den die Mücken möglichst nicht eindringen können. Die Mücken sollen zusätzlich durch die Anwendung von Insektiziden auf den Tieren oder in der Umgebung bekämpft werden.
Artikel 111d Seuchenfall
Wird ein Fall von Blauzungenkrankheit bestätigt, so soll nicht der ganze Bestand getötet werden sondern nur die verseuchten Tiere. Falls die Krankheit in einem Gebiet weit verbreitet auftritt, so kann die Ausbreitung mit der Tötung der verseuchten Tiere nicht mehr verhindert werden, da das Virus in den Mücken lange überleben kann.
Artikel 111e Schutz- und Überwachungszone
Da die Vektoren sich mit dem Wind über weite Strecken verbreiten können, ist es notwendig, grossräumig Schutz- und Überwachungszonen festzulegen, wobei Gebiete in denen nachweislich keine übertragenden Mücken vorkommen, davon ausgeschlossen werden können. Als sogenannt vektorfreie Gebiete gelten dabei grundsätzlich Gebiete mit Nachttemperaturen von weniger als 12°C, sowie sämtliche Gebiete über 1400 m. ü. M.
Artikel 111f Massnahmen in der Schutz- und Überwachungszone
In den Schutz- und Überwachungszonen ist eine verstärkte Überwachung mit Sentinelherden (Rinderbestände, die regelmässig klinisch und serologisch untersucht werden) notwendig, um eine Weiterverbreitung der Seuche feststellen zu können. Auf eine Untersuchung sämtlicher Wiederkäuerbestände, wie sie in Artikel 89 Absatz 1 Buchstabe c gefordert wird, kann verzichtet werden. Die Überwachung möglicher Vektoren mittels Mückenfallen spielt für die Aufklärung epidemiologischer Zusammenhänge ebenfalls eine wichtige Rolle.
Da das Virus auch über Samen, Eizellen und Embryonen übertragen werden kann, muss der Verkehr mit diesen Produkten ebenfalls eingeschränkt und die Spendertiere auf Seuchenfreiheit untersucht werden.
Der Personenverkehr wird nicht eingeschränkt, ebenso soll der Tierverkehr in der Überwachungszone nicht behindert werden. Der Tierverkehr in der Schutzzone soll in Weisungen technischer Art geregelt werden, wobei das Hauptziel der Schutz der empfänglichen Tiere vor den Vektoren sein muss.
Artikel 111g Aufhebung der Sperrmassnahmen
Die Aufhebung der Sperrmassnahmen in einem betroffenen Bestand kann erfolgen, wenn die betroffenen Tiere ausgemerzt wurden und nach Ablauf der Inkubationszeit eine Nachuntersuchung bei allen empfänglichen Tieren ein negatives Ergebnis ergeben hat. Wenn auf eine Ausmerzung der Tiere verzichtet wird, so kann die Sperre nach 60 Tagen aufgehoben werden, weil nach dieser Zeit in den vorher verseuchten Tieren kein Virus mehr vorhanden ist.
Die Überwachungszone wird erst im Dezember des betreffenden Jahres aufgehoben, weil ab diesem Datum davon ausgegangen werden kann, dass in der gesamten Schweiz keine Vektoren mehr aktiv sind.
Artikel 129 Absatz 3 Buchstabe a
Mit der Aufnahme der Bekämpfung der BVD müssen Rinder beim gehäuften Auftreten von Aborten auch auf diese Krankheit untersucht werden.
8a. Abschnitt: Bovine Virus-Diarrhoe (BVD)
Die Bovine Virus-Diarrhoe (BVD) ist eine seit langem bekannte, viral bedingte Erkrankung der Rinder. Das klinische Bild der Krankheit ist sehr vielfältig: sie kann neben Magen-Darm-Störungen auch zu verminderter Fruchtbarkeit, vermehrten Fehl- und Missgeburten,