Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2006/124: Änderung der Tierseuchenverordnung: Bovine-Virus-Diarrhoe und Blauzungenkrankheit · 9 Seiten

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Artikel 174d Verdachtsfall

Um andere Bestände zu schützen, muss bereits bei einem Verdacht auf BVD eine Sperre 1. Grades über die Tierhaltung verhängt werden.

Artikel 174e Seuchenfall

Um die Seuchenausbreitung zu verhindern, müssen verseuchte Tiere grundsätzlich geschlachtet werden. Vor allem wenn trächtige Tiere angesteckt werden, kann dies weitreichende Folgen haben, da diese Tiere wiederum verseuchte, virusstreuende Kälber gebären können. Deswegen müssen trächtige Kontakttiere ermittelt und deren Nachkommen virologisch untersucht werden.

Verseuchte Tiere gebären selbst immer verseuchte Nachkommen, weshalb auch diese virologisch untersucht werden müssen.

Artikel 174f Impfung

Zurzeit sind zwei Impfstoffe in der Schweiz zugelassen. Sie sollen verboten werden, weil ansonsten eine effektive Überwachung der Seuche nicht möglich ist.

4. Änderung bisherigen Rechts

4.1. TVD-Verordnung vom 23. November 2005

Damit die BVD effizient ausgerottet werden kann, die Behinderungen des Tierverkehrs minimiert werden können und eine gegenseitige Kontrolle möglich ist, soll der Status des Einzeltieres und der Tierhaltung bezüglich BVD in der Tierverkehr-Datenbank gespeichert und für jedermann zugänglich gemacht werden.

Daneben wird der Vollzug des Ausrottungsprogrammes erleichtert, wenn der Trächtigkeitsstatus von jedem Tier elektronisch abrufbar ist und damit von den kantonalen Veterinärdiensten einfach bestimmt werden kann, ob eine Verbringungssperre beim Einzeltier aufgehoben werden kann oder nicht. Weil die Ausrottung der BVD im Herbst 2007 beginnen soll, müssen die zusätzlichen Daten spätestens ab 1. August 2007 in der Tierverkehr-Datenbank gespeichert werden und ersichtlich sein. Für die Vorbereitungen und die nötigen technischen Anpassungen bleibt somit genügend Zeit. Ein Datenschutzproblem besteht nicht, da es sich nicht um Personendaten handelt und nur der BVD-Status frei zugänglich gemacht werden soll.

Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe h und Absatz 3

Sowohl von den Schweizer Rindviehproduzenten als auch vom Schweizerischen Viehhändler-Verband, wird die Kenntnis des BVD-Status als unverzichtbar bezeichnet, damit der Tierverkehr während der Ausrottung ohne grössere Probleme ablaufen kann. Dies entspricht auch den Anforderungen einer effizienten Ausrottung, da durch eine Umgehung von Verbringungssperren, die Seuche in neue Tierhaltungen verschleppt werden könnte. Die Kantone (Kantonstierärzte/Kantonstierärztinnen) sind mit dem Vollzug der Ausrottung der BVD betraut. Sie sollen deshalb die Daten zum BVD-Status des Tieres und der Tierhaltung dem Betreiber der Tierverkehr-Datenbank direkt melden.

Es sollen folgende BVD-Stati in der Tierverkehr-Datenbank erfasst werden können:

a. für eine Tierhaltung:

- reiner Masttierbestand (von Ausrottungsprogramm ausgeschlossen)

- mit Ausrottungsprogramm nicht begonnen

- unter Sperre 1. Grades (Initialphase)

- einzelne Tiere gesperrt (Sekundärphase)