Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2006/124: Änderung der Tierseuchenverordnung: Bovine-Virus-Diarrhoe und Blauzungenkrankheit · 9 Seiten

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Absatz 4

In schon beprobte Rinderhaltungen dürfen keine Tiere eingebracht werden, die noch nicht untersucht worden sind. Deswegen darf kein Handel zwischen Betrieben, die mit dem Bekämpfungsprogramm begonnen haben und Betrieben, die noch nicht damit angefangen haben, stattfinden.

Absatz 5

Nichtträchtige Tiere dürfen nach Abschluss der Initialphase wieder frei in andere Tierhaltungen verbracht werden. Trächtige Tiere unterstehen allerdings weiterhin einer Verbringungssperre, das heisst sie dürfen, ausser zur Schlachtung, auch bei negativem Testresultat nicht in eine andere Rinderhaltung verbracht werden. Es kann nämlich nicht ausgeschlossen werden, dass sie ein verseuchtes Kalb in sich tragen. Die Sperre wird erst aufgehoben, wenn das Kalb geboren ist.

Absatz 6

In der Sekundärphase müssen alle neugeborenen Kälber und Aborte untersucht werden.

Absatz 7

Die Untersuchung der Kälber kann anhand von Hautstanzen gemacht werden, die entstehen, wenn dem Kalb die Ohrmarke angebracht wird. Eine Probenverwechslung kann dabei aufgrund einer technischen Spezifikation ausgeschlossen werden, weil die Ohrmarke mit einem einmal zu verwendenden Probenbehälter ausgestattet ist.

Absatz 8

Wenn bei diesen Untersuchungen ein verseuchtes Tier gefunden wird, muss die Sekundärphase wieder von vorn beginnen, das heisst alle zum Zeitpunkt dieser Diagnose trächtigen Tiere müssen unter Verbringungssperre gestellt werden, da ihre Embryonen durch das verseuchte Tier angesteckt und somit selbst zu Virusträgern werden können.

Diese Sperre ist nur zu umgehen, wenn das Muttertier vor der Geburt von der Herde abgesondert wird und besondere hygienische Massnahmen getroffen werden. Eine solche Ausnahme muss aber vom Kantonstierarzt oder der Kantonstierärztin ausdrücklich bewilligt werden, da die Einhaltung der spezifischen Anforderungen an die Absonderung im Einzelfall überprüft werden müssen.

Absatz 9

Zur Erleichterung eines einheitlichen Vollzugs des Ausrottungsprogrammes ist es nötig, Einzelheiten über mögliche Ausnahmen von Untersuchungspflichten und Sperren in technischen Weisungen festzulegen.

Absatz 10

Es ist vorgesehen, dass die Kantone auch während des Programms eine Entschädigung von mindestens 300.- Fr pro Tier bezahlen.

Artikel 174c Amtliche Anerkennung und Überwachung

Nach Abschluss der Initial- und Sekundärphase wird eine Tierhaltung als BVD-frei anerkannt. Obwohl Untersuchungen je nach Risiko fortgesetzt werden, sind ab diesem Zeitpunkt keine Verbringungssperren mehr vorhanden.

Da trotz strengen Richtlinien und Vorgaben davon ausgegangen werden muss, dass auch nach Abschluss des Ausrottungsprogrammes noch vereinzelt verseuchte Tiere in der Schweiz vorkommen, ist es nötig eine Phase der verstärkten Überwachung anzuschliessen. Die Wahrscheinlichkeit, in Rinderhaltungen, in denen in der Sekundärphase kein verseuchtes Tier gefunden wurde, weitere verseuchte Kälbern zu finden, ist klein. Deshalb müssen hier nur die Kälber von Erstkalbenden untersucht werden.