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Vernehmlassung 2006/124: Änderung der Tierseuchenverordnung: Bovine-Virus-Diarrhoe und Blauzungenkrankheit · 9 Seiten
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Tierseuchenverordnung (TSV)
Änderung vom ... ENTWURF vom 20.11.06
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 19951 wird wie folgt geändert:
Art. 3 Bst. gbis
Als auszurottende Seuchen gelten folgende Tierkrankheiten:
gbis. Bovine Virus-Diarrhoe;
Art. 5 Bst. x
Aufgehoben
Art. 14a Meldung der Besamungs- und Belegungsdaten von Rindern
1 Der Tierhalter hat eine Besamung oder Belegung von Rindern innert drei Arbeitstagen entweder der Tierverkehr-Datenbank oder einer Besamungs- oder Zuchtorganisation zu melden.
2 Erfolgt die Meldung an eine Besamungs- oder Zuchtorganisation, so sorgt diese innert drei Arbeitstagen für die Weiterleitung der Daten an die Tierverkehr-Datenbank.
Art. 51 Abs. 1 Bst. d und e und Abs. 3 Bst. b und c
1 Das Bundesamt hat folgende Aufgaben:
d. Aufgehoben
e. Es erlässt Vorschriften technischer Art über die seuchenpolizeilichen Anforderungen an Tierhaltungen, in denen Tiere für die Samengewinnung gehalten werden (Besamungsstationen), an Tiere, die für die Samengewinnung gehalten werden, sowie über die Kontrolle der Gewinnung, Lagerung und Übertragung von Samen.
3 Der Kantonstierarzt hat folgende Aufgaben:
b. Aufgehoben