Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2006/124: Änderung der Tierseuchenverordnung: Bovine-Virus-Diarrhoe und Blauzungenkrankheit · 9 Seiten
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- BVD-frei
b. für das Einzeltier:
- Masttier aus reinem Masttierbestand (Abgabe nur zur direkten Schlachtung)
- unter Verbringungssperre (Abgabe nur zur direkten Schlachtung)
- frei handelbar
Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe gbis, Absatz 2
Die spezielle Epidemiologie der BVD bringt es mit sich, dass nach der ersten Phase der Ausrottung trächtige Tiere auch nach negativem Laborresultat (kein Virus nachgewiesen) nicht in eine neue Tierhaltung verbracht werden dürfen, weil die Möglichkeit besteht, dass sie ein verseuchtes Kalb gebären, durch welches die Seuche weiter verbreitet werden kann.
Die Menge der während der ersten beiden Phasen der Ausrottung zu testenden Tiere und die individuell, je nach Trächtigkeitsstatus zu bestimmende Handelbarkeit jedes einzelnen Tieres, bringt für den Vollzug einen enormen Aufwand mit sich. Die Trächtigkeitsdaten müssen daher elektronisch zur Verfügung stehen. Sie sollen entweder von den Tierhaltern selbst oder von den Besamungs- resp. Zuchtorganisationen, wo die Daten bereits in elektronischer Form vorliegen, dem Betreiber der Datenbank übermittelt werden.
Artikel 5
Nur die Belegungs- und Besamungsdaten von Rindern werden erhoben.
Artikel 6 Absatz 1, Artikel 8 Absatz 3 und 4 und Artikel 9 Absatz 1
Der BVD-Status des Einzeltieres und der Tierhaltung bezüglich BVD ist ein Merkmal, zu dem jedermann Zugriff haben soll. Dadurch wird die TVD zum aktuellen und vertrauten Informationssystem für die Tierhalter und den Handel, mit dessen Hilfe der Informationsfluss ohne Zeitverzögerung sichergestellt ist.
Die Belegungs- und Besamungsdaten hingegen sollen nur amtlichen Stellen zur Erfüllung ihrer Aufgaben zugänglich sein. Zudem sollen die Zuchtorganisationen Einsicht in die entsprechenden Daten ihrer Mitglieder haben und die Tierhaltenden in diejenigen ihrer eigenen Tiere.
Artikel 20 a
Belegungs- und Besamungsdaten müssen rückwirkend auf den 1. Januar 2007 in die Tierverkehr-Datenbank eingespiesen werden, da diese für den Trächtigkeitsstatus zum Zeitpunkt der Ausrottung massgebend sein können. Für diese Nachmeldung soll eine Frist von 14 Tagen eingeräumt werden.
4.2. Verordnung vom 23. November 2005 über das Schlachten und die Fleischkontrolle
Gliederungstitel vor Artikel. 6, Artikel 6 und 7, Artikel 8 Absatz 7 Buchstabe a, Artikel 62 Absatz 3 Buchstabe d
Das Genehmigungsverfahren für Schlachtanlagen sieht heute eine Plangenehmigung vor. Die Praxis hat gezeigt, dass angesichts der im Verordnungsrecht festgelegten detaillierten baulichen Anforderungen davon ausgegangen werden kann, dass die Unternehmen in der Lage sind, die Bauten zweckentsprechend zu errichten. Eine Betriebsbewilligung für Schlachtanlagen wird nur erteilt, wenn die Anforderungen erfüllt sind.