Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2006/124: Änderung der Tierseuchenverordnung: Bovine-Virus-Diarrhoe und Blauzungenkrankheit · 9 Seiten
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4.3. Verordnung vom 23. Juni 2004 über die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten
Artikel 23 Absatz 1 und 2, Artikel 25 – 27, Artikel 28 Absatz 1 und Absatz 5 Buchstabe a,
Artikel 34 Absatz 1, Artikel 39 Absatz 2
Das Genehmigungsverfahren für Anlagen zur Entsorgung tierischer Nebenprodukte sieht heute eine Plangenehmigung vor. Die Praxis hat gezeigt, dass angesichts der im Verordnungsrecht festgelegten detaillierten baulichen Anforderungen davon ausgegangen werden kann, dass die Unternehmen in der Lage sind, die Bauten zweckentsprechend zu errichten. Eine Betriebsbewilligung für Anlagen zur Entsorgung tierischer Nebenprodukte wird nur erteilt, wenn die Anforderungen erfüllt sind.
4.4. Verordnung des EVD vom 23. November 2005 über die Hygiene beim Schlachten
Artikel 2 und Anhang 2
Diese Bestimmungen werden mit der Aufhebung des Plangenehmigungsverfahrens für Schlachtanlagen obsolet.