Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2006/125: Vereinfachung des Bundesgesetzes über die Mehrwertsteuer · 311 Seiten

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erwartet werden. Somit ergeben sich bei einem Einheitssatz von 6,0 Prozent MWST-Mehreinnahmen von 80 Millionen Franken.

Neu steuerpflichtig würden zum Beispiel folgende Unternehmen: Schulen, die Unterrichtsleistungen auf allen Stufen gegen Entgelt anbieten (z. B. Privatschulen), Veranstalter von Kursen, Vorträgen wissenschaftlicher oder bildender Art, selbständige Referenten, Anbieter von Aus- und Fortbildungen, beruflichen Umschulungen (z. B. Sprachkursen), Fahr- und Flugschulen und sonstige private Anbieter von Unterricht ohne Vergnügungscharakter (z. B. Skischulen). Die Zahl der neu steuerpflichtigen Unternehmen im Bereich der Bildung dürfte sich bei 4’000 bis 4’500 bewegen.163

Ökonomische Auswirkungen

Insgesamt nimmt die MWST-Belastung im Bildungssektor zu. Spürbar wird dies vor allem für Unternehmen, welche bisher ausgenommene Umsätze erzielten, die nun neu steuerbar werden. Die Belastung mit taxe occulte im öffentlichen Bildungsbereich wird aber durch die Einführung des Einheitssatzes abnehmen, obwohl die Bücher deutlich stärker belastet werden. Die bereits heute bestehende Wettbewerbsverzerrung zwischen privaten und öffentlichen Anbietern von Bildungsleistungen wird durch die MWST-Reform noch verstärkt. Es ist schliesslich anzunehmen, dass die Nachfrage vor allem in den Bereichen der beruflich motivierten Aus- und Fortbildungen bei einer Überwälzung der MWST nicht allzu elastisch reagieren wird, d. h. dass das Konsumbedürfnis in diesem Bereich auch über andere Faktoren als den Preis bestimmt wird.

Die Belastung der Haushalte durch die MWST auf Bildungsleistungen wird steigen. Da insgesamt mit einer Erhöhung der Bundeseinnahmen von 80 Millionen Franken zu rechnen ist, ergibt sich eine Mehrbelastung von etwas mehr als 25 Franken pro Haushalt und Jahr. Allerdings ist davon auszugehen, dass die nun neu der Steuer unterliegenden Bildungsangebote überproportional von finanzstarken Haushalten nachgefragt werden.

Die erwähnten Effekte sind gegenläufig, so dass aus gesamtwirtschaftlicher Sicht keine bedeutenden Veränderungen zu erwarten sind. Für die privaten Anbieter von Unterrichtsleistungen, welche in direkter Konkurrenz zu den öffentlichen Angeboten stehen, ist ein Wettbewerbsnachteil jedoch nicht von der Hand zu weisen.

Bei gleichzeitiger Erhöhung der MWST-Einnahmen wird der öffentliche Bildungsbereich entlastet (Abnahme der taxe occulte). Es sind zudem auch nur geringfügige Belastungsverschiebungen zwischen Bund, Kantonen und Gemeinden zu erwarten. Aus Sicht der öffentlichen Hand sind damit die Effekte zweifach positiv.

c. Kultur

Nach dem Urheberrechtsgesetz handelt es sich bei einem Urheber (z. B. Schriftsteller, Komponist, Kunstmaler, Bildhauer) um eine natürliche Person. Entsprechend sind deren Honorare und Urheberrechtsentschädigungen nach der ständigen MWSTG-Praxis von der Steuer ausgenommen. Wenn aber Urheber eine juristische Gesellschaft (meist GmbH) gründen und folglich die Rechnungen im Namen der GmbH gestellt werden, wird diese Konstellation nach der ständigen MWSTG-Praxis

163 bei einer Umsatzlimite von 100'000 Franken.