Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2006/125: Vereinfachung des Bundesgesetzes über die Mehrwertsteuer · 311 Seiten
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AHV/IV183 festgelegten Prozentsätze angepasst werden. Der in Artikel 130 Absatz 1 BV vorgesehene Normalsatz wird weiterhin um einen Prozentpunkt erhöht (Bst. a). Der reduzierte Satz muss hingegen um 0,5 statt wie heute um 0,3 Prozentpunkte erhöht werden (Bst. b). Dazu ist eine Änderung der Bundesverfassung notwendig. In Artikel 130 Absatz 3 BV in der Fassung per 1. Januar 2007 ist vorgesehen, dass der reduzierte Satz um höchstens 0,3 Prozentpunkte erhöht werden kann, wenn wegen der Entwicklung des Altersaufbaus die Finanzierung der AHV und der IV nicht mehr gewährleistet ist. Artikel 130 Absatz 3 BV in der Fassung per 1. Januar 2007 ist somit entsprechend anzupassen.184
Art. 96 Änderung der Steuersätze
Dieser Artikel entspricht demjenigen im Modul “Steuergesetz”.
Art. 99 Finanzierung der Einlageentsteuerung
Auch in diesem Modul wird die Bemessungsgrundlage durch die Unterstellung der meisten Ausnahmen unter die Steuer ausgeweitet und es entsteht eine Belastung des Bundeshaushaltes durch die Gewährung der Einlageentsteuerung.185 Die zur Finanzierung dieser Einlageentsteuerung nötige zeitlich befristete Steuersatzerhöhung wird hier, im Unterschied zum Modul „Einheitssatz“,186 in einer Übergangsbestimmung des Mehrwertsteuergesetzes geregelt. Es handelt sich um eine befristete Massnahme. Deshalb hat die Regelung in den Übergangsbestimmungen zu erfolgen. In den Artikeln 22 und 41 E-MWSTG des Moduls „2 Sätze“ sind die Steuersätze geregelt. Dabei ist der reduzierte Steuersatz um die für die Finanzierung der Einlageentsteuerung nötigen 0,3 Prozentpunkte zu erhöhen. Der einzige Absatz von Artikel 99 E-MWSTG des Moduls „2 Sätze“ legt fest, dass der in den Artikeln 22 Absatz 1 und 41 E-MWSTG festgelegte reduzierte Satz der Mehrwertsteuer um 0,3 Prozentpunkte erhöht wird bis zur vollständigen Deckung der durch die Einlageentsteuerung entstehenden einmaligen Steuerausfälle des Bundes, spätestens jedoch bis Ende 2018. Je rascher die aus der Einlageentsteuerung resultierenden Ausfälle gedeckt werden, desto früher wird der um 0,3 MWST-Prozentpunkte erhöhte Steuersatz wieder im gleichen Ausmass gesenkt. Gemäss heutiger Schätzung der Kosten einer Einlageentsteuerung sowie der Mehrwertsteuererträge werden etwa sechs Jahre für die Finanzierung der Einlageentsteuerung benötigt.187 Aus der Befristung ergibt sich somit, dass spätestens 2018 die Erhebung der zusätzlichen 0,3 MWST-Prozentpunkte entfällt. Spätestens ab 2019 wird im Modul „2 Sätze“ also nur noch der eigentliche reduzierte Satz von 3,4 Prozent erhoben.
183 SR 641.203.
184 vgl. hierzu den entsprechenden Bundesbeschlussentwurf in Anhang 4.
185 vgl. hierzu Ziff. 3.5.
186 vgl. Ziff. 4.1.
187 vgl. Ziff.3.5.