Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2006/125: Vereinfachung des Bundesgesetzes über die Mehrwertsteuer · 311 Seiten

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Massnahmen Artikel in Finanzielle Auswir-

Ziff. 2.1 kungen

Einlagen in Gesellschaften, Dividenden 3 und 25 - 10 Mio.

u. dgl. führen zu keinen Vorsteuerab-

zugskürzungen

Ausweitung des Empfängerortsprinzips 5 - einige Mio.

bei Dienstleistungen

Einheitliche Umsatzlimite von 100’000 9 + 10 Mio.

Franken für die Steuerpflicht

Ausweitung der Option für Immobilien 15 - einige Mio.

Vereinfachung der Behandlung von Leis- 16 - einige Mio.

tungskombinationen

Ausweitung der unechten Befreiung auf 18 - 3 – 4 Mio.

Arbeitslosenkassen

Werbegeschenke berechtigen unbe- 23 - < 1 Mio.

schränkt zum Vorsteuerabzug

Aufhebung des Steuertatbestands des 27 - 30 - 35 Mio.

baugewerblichen Eigenverbrauchs

Ausweitung der Saldosteuersatzmethode 54 - 30 - 50 Mio.

Ausweitung des Steuererlasses 64 - einige Mio.

Einschränkung der Solidarhaftung bei der 68 - einige Mio.

Gruppenbesteuerung

Verbesserung des Steuerinkassos 68 und + 100 Mio.

(wenn alle vorgeschlagenen Massnahmen 80 - 82

verwirklicht werden)

Schätzung der Vorsteuer durch ESTV 75 - einige Mio.

Entschärfung der Strafbestimmungen 83 - 89 - einige Mio.

Marktübliche Verzugs- und Vergütungs- 90 - 30 Mio.

zinssätze

Total - 10-30 Mio.

Das Modul “Steuergesetz” trägt massgeblich zur Vereinfachung des Mehrwertsteuersystems bei. Dies bedeutet allerdings nicht in jedem Fall, dass auch die Arbeit der ESTV vereinfacht wird. Dies trifft zwar beispielsweise auf die einheitliche Umsatzlimite (Art. 9 E-MWSTG) für die Steuerpflicht oder auf die Ausweitung der Saldosteuersatzmethode (Art. 54 Abs. 3 E-MWSTG) zweifellos zu. Demgegenüber dürften die Massnahmen zur Besserstellung der steuerpflichtigen Personen im Verfahren zu einem Mehraufwand bei der ESTV führen. Per Saldo dürfte ein geringer Minderbedarf an Personal bei der ESTV resultieren.

3.1.3 Auswirkungen auf Kantone und Gemeinden

Die Massnahmen des Moduls “Steuergesetz” haben kaum Auswirkungen auf die Kantone und Gemeinden. Steuerpflichtige Dienststellen von Kantonen und Gemeinden profitieren jedoch von den vorgesehenen Erleichterungen im Steuersystem. Als Beispiele können hier die Massnahmen bezüglich Zusammenarbeit im Bildungsbereich (Art. 18 Abs. 1 Ziff. 5 Bst. f E-MWSTG) und im Gesundheitswesen (Art. 18