Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2006/125: Vereinfachung des Bundesgesetzes über die Mehrwertsteuer · 311 Seiten
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Massnahmen Artikel in Finanzielle Auswir-
Ziff. 2.1 kungen
Einlagen in Gesellschaften, Dividenden 3 und 25 - 10 Mio.
u. dgl. führen zu keinen Vorsteuerab-
zugskürzungen
Ausweitung des Empfängerortsprinzips 5 - einige Mio.
bei Dienstleistungen
Einheitliche Umsatzlimite von 100’000 9 + 10 Mio.
Franken für die Steuerpflicht
Ausweitung der Option für Immobilien 15 - einige Mio.
Vereinfachung der Behandlung von Leis- 16 - einige Mio.
tungskombinationen
Ausweitung der unechten Befreiung auf 18 - 3 – 4 Mio.
Arbeitslosenkassen
Werbegeschenke berechtigen unbe- 23 - < 1 Mio.
schränkt zum Vorsteuerabzug
Aufhebung des Steuertatbestands des 27 - 30 - 35 Mio.
baugewerblichen Eigenverbrauchs
Ausweitung der Saldosteuersatzmethode 54 - 30 - 50 Mio.
Ausweitung des Steuererlasses 64 - einige Mio.
Einschränkung der Solidarhaftung bei der 68 - einige Mio.
Gruppenbesteuerung
Verbesserung des Steuerinkassos 68 und + 100 Mio.
(wenn alle vorgeschlagenen Massnahmen 80 - 82
verwirklicht werden)
Schätzung der Vorsteuer durch ESTV 75 - einige Mio.
Entschärfung der Strafbestimmungen 83 - 89 - einige Mio.
Marktübliche Verzugs- und Vergütungs- 90 - 30 Mio.
zinssätze
Total - 10-30 Mio.
Das Modul “Steuergesetz” trägt massgeblich zur Vereinfachung des Mehrwertsteuersystems bei. Dies bedeutet allerdings nicht in jedem Fall, dass auch die Arbeit der ESTV vereinfacht wird. Dies trifft zwar beispielsweise auf die einheitliche Umsatzlimite (Art. 9 E-MWSTG) für die Steuerpflicht oder auf die Ausweitung der Saldosteuersatzmethode (Art. 54 Abs. 3 E-MWSTG) zweifellos zu. Demgegenüber dürften die Massnahmen zur Besserstellung der steuerpflichtigen Personen im Verfahren zu einem Mehraufwand bei der ESTV führen. Per Saldo dürfte ein geringer Minderbedarf an Personal bei der ESTV resultieren.
3.1.3 Auswirkungen auf Kantone und Gemeinden
Die Massnahmen des Moduls “Steuergesetz” haben kaum Auswirkungen auf die Kantone und Gemeinden. Steuerpflichtige Dienststellen von Kantonen und Gemeinden profitieren jedoch von den vorgesehenen Erleichterungen im Steuersystem. Als Beispiele können hier die Massnahmen bezüglich Zusammenarbeit im Bildungsbereich (Art. 18 Abs. 1 Ziff. 5 Bst. f E-MWSTG) und im Gesundheitswesen (Art. 18