Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2006/125: Vereinfachung des Bundesgesetzes über die Mehrwertsteuer · 311 Seiten
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Zuwendungen, die nicht aufgrund eines Leistungsaustausches erbracht werden, sondern unabhängig von einer bestimmten Leistung gewährt werden, um dem Empfänger die Leistung zu verschaffen, die er z. B. zur Erfüllung von im allgemeinen öffentlichen Interesse liegenden Aufgaben benötigt. Zu den echten Zuschüssen gehören auch Zuwendungen, die gewährt werden, um den Zahlungsempfänger ganz allgemein in die Lage zu versetzen, überhaupt unternehmerisch tätig zu werden oder seine nach dem Gesellschaftszweck obliegenden Aufgaben erfüllen zu können.
In Bezug auf jene Subventionen, die nicht Entgeltscharakter haben, ist es den Mitgliedstaaten überlassen, eine Kürzung des Vorsteuerabzugs vorzusehen (Art. 19 Abs. l der 6. EG-Richtlinie). Im Gegensatz zu Deutschland und Österreich, die den Vorsteuerabzug gewähren, schreibt Frankreich unter gewissen Voraussetzungen eine solche Vorsteuerabzugskürzung vor (art. 212 de l’annexe II au CGI).237
c. Margenbesteuerung ( Differenzbesteuerung)
Die Bestimmungen über die Margenbesteuerung lehnen sich an die 6. EG-Richtlinie an. Im Unterschied zu dieser sieht Artikel 21 E-MWSTG jedoch vor, dass der Wiederverkäufer die Margenbesteuerung auch dann anwenden kann, wenn er den Vorsteuerabzug hätte vornehmen können, jedoch von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht hat. In der 6. EG-Richtlinie findet sich die entsprechende Bestimmung in Artikel 26a. Danach greift unter den in der Richtlinie genannten Bedingungen die Differenzbesteuerung Platz, wenn ein steuerpflichtiger Wiederverkäufer Gebrauchtgegenstände, Kunstgegenstände, Sammlungsstücke oder Antiquitäten veräussert. Kernstück der Differenzbesteuerung ist auch hier, dass nicht das gesamte Entgelt die Bemessungsgrundlage darstellt, sondern nur der Differenzbetrag zwischen dem gesamten, vom Käufer aufzuwendenden Verkaufspreis und dem Einkaufspreis, den der Wiederverkäufer aufzuwenden hatte. Nebst anderen Bedingungen, die in Artikel 26a Teil B der 6. EG-Richtlinie genannt sind, setzt die Differenzbesteuerung voraus, dass bei der Lieferung der fraglichen Gegenstände an den steuerpflichtigen Wiederverkäufer keine Mehrwertsteuer angefallen ist.
4.4.5 Steuersätze
Eine nennenswerte Abweichung vom Gemeinschaftsrecht besteht auch in Bezug auf die Steuersätze. Der Gesetzesentwurf kennt im Modul “Steuergesetz” einen Normalsatz von 7,6 Prozent, einen reduzierten Satz von 2,4 Prozent sowie einen Sondersatz für Beherbergungsleistungen von 3,6 Prozent mit Geltung bis zum 31. Dezember 2010. Der ermässigte Steuersatz findet insbesondere Anwendung, soweit Güter des täglichen Bedarfs betroffen sind. Das Modul “Einheitssatz” der Gesetzesvorlage sieht die Einführung eines Einheitssteuersatzes in Höhe von 6,2 Prozent für alle steuerbaren Leistungen vor. Das Modul “2 Sätze” schliesslich führt ein so genanntes Zweisatzmodell mit einem reduzierten Steuersatz und einem Normalsatz ein.
In der EU sind die Steuersätze, d. h. die Zahl und Höhe der Sätze sowie die Abgrenzung der gelieferten Gegenstände und Dienstleistungen, die den einzelnen Steuersätzen unterliegen, noch nicht harmonisiert. Die Mitgliedstaaten sind jedoch verpflichtet, einen allgemeinen Umsatzsteuersatz von mindestens 15 Prozent anzuwenden (Art. 12 Abs. 3 Bst. a der 6. EG-Richtlinie). Neben diesem Normalsatz enthält der
237 Zu weitergehenden Ausführungen zur mehrwertsteuerlichen Behandlung von Subventionen und allfälligen Reformmöglichkeiten im schweizerischen Mehrwertsteuerrecht s. Ziff.6.1.