Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2006/125: Vereinfachung des Bundesgesetzes über die Mehrwertsteuer · 311 Seiten

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Anhang H der 6. EG-Richtlinie bestimmte Kategorien von Leistungen, für welche die Mitgliedstaaten einen oder zwei ermässigte Steuersätze von mindestens 5 Prozent vorsehen können. Hierunter fallen insbesondere Lieferungen von lebensnotwendigen Gegenständen sowie Leistungen, die einen sozial- oder kulturpolitischen Zweck erfüllen. Im Übrigen muss die Einfuhr von Gegenständen stets dem gleichen Steuersatz unterliegen, der für die Lieferung des gleichen Gegenstandes im Inland gilt (Art. 12 Abs. 5 der 6. EG-Richtlinie). Damit ist gewährleistet, dass die Waren inländischen und ausländischen Ursprungs umsatzsteuerlich gleichmässig belastet werden. Die Möglichkeit, für bestimmte Warengruppen des gehobenen Bedarfs (sog. Luxusgüter) einen erhöhten Satz vorzusehen, besteht nicht mehr.

Praktisch in allen EU-Mitgliedstaaten kommen mehrere Steuersätze zur Anwendung. Dänemark und die Slowakische Republik kennen hingegen einen einheitlichen Steuersatz, welcher in Dänemark 25 Prozent und in der Slowakischen Republik 19 Prozent beträgt.238

4.4.6 Vorsteuerabzug

Soweit der Steuerpflichtige Gegenstände und Dienstleistungen zur Erbringung steuerbarer Leistungen verwendet, ist er befugt, von der von ihm geschuldeten Steuer diejenigen Steuerbeträge abzuziehen, die ihm von anderen Steuerpflichtigen für Lieferungen und Dienstleistungen in Rechnung gestellt worden sind oder die er auf der Einfuhr von Gegenständen entrichtet hat. Das System des Vorsteuerabzugs ist ein Grundelement einer Mehrwertsteuer, die nach dem Netto-Allphasenprinzip ausgestaltet ist.239 Es bildet das Instrument, womit sämtliche Sachaufwendungen, die ein Steuerpflichtiger für die Erzielung steuerbarer Umsätze benötigt, von der Steuer entlastet werden, womit also namentlich auch die Investitionsgüter- und Betriebsmittelbesteuerung, kurz die taxe occulte, beseitigt wird. Das hier beschriebene Prinzip des Vorsteuerabzugs ist nicht nur für das schweizerische, sondern auch für das europäische Umsatzsteuerrecht kennzeichnend.

4.4.7 Besteuerungsverfahren a. Im Allgemeinen

Gemäss Artikel 56 Absatz 2 E-MWSTG haben die Steuerpflichtigen grundsätzlich vierteljährlich - bei der Abrechnung nach Saldosteuersätzen halbjährlich - über die von ihnen getätigten Umsätze und die abziehbaren Vorsteuern abzurechnen. Unter den von der ESTV festzusetzenden Bedingungen können in begründeten Fällen auch andere Abrechnungsperioden bewilligt werden (Art. 56 Abs. 3 E-MWSTG). Die Abrechnung ist der ESTV innerhalb von 60 Tagen nach Ablauf der Abrechnungsperiode unaufgefordert einzureichen (Art. 52 Abs. 1 E-MWSTG). Innert der gleichen Frist hat der Steuerpflichtige die geschuldete Steuer (Steuer auf dem Umsatz abzüglich Vorsteuer) zu entrichten (Art. 61 Abs. 1 E-MWSTG). Einmal jährlich hat die steuerpflichtige Person eine Umsatzabstimmung vorzunehmen (Art. 53 Abs. 1 E-MWSTG).

238 Vgl. die Übersicht über die Mehrwertsteuersätze in der Europäischen Union in Anhang 2.

239 Vgl. hierzu Ziff.1.2.1.