Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2006/125: Vereinfachung des Bundesgesetzes über die Mehrwertsteuer · 311 Seiten

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Diese Bestimmungen über das Besteuerungsverfahren stehen im Einklang mit der

6. EG-Richtlinie, welche den Mitgliedstaaten diesbezüglich einen relativ grossen Gestaltungsspielraum belässt (Art. 22 der 6. EG-Richtlinie). Bei der Umsetzung der Richtlinie hat der deutsche Gesetzgeber als Besteuerungszeitraum das Kalenderjahr gewählt (§ 16 Abs. l D-UStG); vorbehalten bleiben jene Fälle, in denen die so genannte Einzelbesteuerung Platz greift (§ 16 Abs. 5 und § 21 D-UStG). Der Jahreserklärung gehen in der Regel Voranmeldungen - diese sind monatlich abzugeben - voraus, in denen der Unternehmer die Steuer für den Voranmeldungszeitraum (Vorauszahlung) zu berechnen hat. Gleichzeitig mit deren Abgabe hat der Unternehmer die Vorauszahlung an das Finanzamt zu entrichten. Ergibt sich zwischen der Summe der in den Voranmeldungen errechneten Umsatzsteuer und der Umsatzsteuerjahresschuld eine Differenz, ist der Unterschiedsbetrag dem Finanzamt nachzuentrichten bzw. von letzterem zurückzuzahlen. Die Neuregelung im Gesetzesentwurf nähert sich damit einer provisorischen Abrechnung, wie sie beispielsweise das deutsche Recht kennt, an.

b. Saldosteuersätze

Um Steuerpflichtigen mit einem Jahresumsatz von nicht mehr als 5 Millionen Franken, deren Steuerzahllast zugleich nicht mehr als 100’000 Franken beträgt, die Abrechnung zu erleichtern, sieht Artikel 54 Absatz 3 E-MWSTG die Möglichkeit vor, nach Saldosteuersätzen abzurechnen.

Auch das Europäische Gemeinschaftsrecht sieht unter bestimmten Voraussetzungen vor, dass die Mitgliedstaaten vereinfachte Modalitäten für die Besteuerung und die Steuererhebung anwenden können, sofern keine Steuerermässigungen damit verbunden sind (Art. 24 Abs. l der 6. EG-Richtlinie). Gestützt darauf hat beispielsweise der deutsche Gesetzgeber einen Abschnitt mit dem Titel «Besondere Besteuerungsformen» geschaffen. So etwa kann Unternehmern, die nicht verpflichtet sind, Bücher zu führen und aufgrund jährlicher Bestandesaufnahmen regelmässig Abschlüsse zu machen und deren Umsatz im vorangegangenen Kalenderjahr 61’356 Euro nicht überstiegen hat, gestattet werden, die abziehbaren Vorsteuerbeträge und die zu entrichtende Steuer nach Durchschnittssätzen zu berechnen (§ 23 D-UStG i. V. m. § 69 der Verordnung zur Durchführung des Umsatzsteuergesetzes [UStDV]; vgl. auch § 23 Ö-UStG). In der Anlage zu den §§ 69 und 70 UStDV werden sodann die einzelnen Berufs- und Gewerbezweige aufgeführt, die von dieser Regelung Gebrauch machen können.

4.4.8 Einfuhr

Der Steuer unterliegt schliesslich die Einfuhr von Gegenständen (Art. 36 ff. E-MWSTG), d. h. die blosse Bewegung eines Gegenstandes über die schweizerische Zollgrenze. Demgegenüber unterscheidet das Gemeinschaftsrecht zwischen dem so genannten innergemeinschaftlichen Erwerb (Verhältnis zwischen den Mitgliedstaaten) und der Einfuhr (Verhältnis zwischen einem Mitgliedstaat und einem Drittstaat).

a. Der innergemeinschaftliche Erwerb

Heute werden in der EU Waren eines Unternehmers aus einem Mitgliedstaat, die für einen Unternehmer in einem anderen Mitgliedstaat bestimmt sind, ausschliesslich in dem Mitgliedstaat besteuert, in den sie geliefert werden. An die Stelle des Ausfuhr-