Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2006/125: Vereinfachung des Bundesgesetzes über die Mehrwertsteuer · 311 Seiten

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nachweises tritt die Abgabe der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer durch den Abnehmer der Lieferung. Der Verkäufer ist bei solchen Lieferungen von der Steuer befreit (mit Recht auf Vorsteuerabzug). An die Stelle des Steuertatbestandes der Einfuhr ist derjenige des innergemeinschaftlichen Erwerbs getreten. Danach hat der Käufer die Mehrwertsteuer auf seinen Käufen (= Erwerb) zu berechnen. Die Erwerbssteuer kann als Vorsteuer abgezogen werden. Die Regeln über den Mehrwertsteuersatz und die Bemessungsgrundlage für den Erwerb entsprechen im wesentlichen den Vorschriften für die Verkäufe dieser Waren innerhalb des jeweiligen Mitgliedstaates. Hingegen haben Privatpersonen, die zum Einkaufen in einen anderen Mitgliedstaat reisen, die Mehrwertsteuer am Ort des Kaufs zu entrichten; nach der Heimkehr schulden sie keine Mehrwertsteuer mehr.

Das Endziel der Harmonisierung der Umsatzsteuer in der EU besteht jedoch darin, grundsätzlich sämtliche gelieferten Gegenstände und Dienstleistungen im Ursprungsmitgliedstaat zu besteuern (sog. Ursprungslandprinzip). Die uneingeschränkte Durchführung des Ursprungslandprinzips hätte aber zur Konsequenz, dass der Unternehmer, der einen innergemeinschaftlichen Umsatz tätigt, diesen nicht mehr als Ausfuhrumsatz steuerfrei behandeln kann. Der Umsatz unterläge wie jeder andere Binnenumsatz der Umsatzsteuer im Ursprungsland. Im Bestimmungsland fiele die Steuer auf der Einfuhr weg. Der steuerpflichtige Leistungsempfänger hätte die Möglichkeit des (gemeinschaftsweiten) Vorsteuerabzugs. Die Folge wären gravierende Verschiebungen im Steueraufkommen der EU-Mitgliedstaaten. Um trotz Einführung des Ursprungslandprinzips sicherzustellen, dass bei innergemeinschaftlichen Umsätzen die erhobene Steuer dem Verbrauchsmitgliedstaat zufliesst, muss ein Steuerausgleichssystem (Clearing) geschaffen werden.

b. Die Einfuhr aus einem Drittland

Weiterhin den zollrechtlichen Bestimmungen und bei der Einfuhr der Mehrwertsteuer unterliegen hingegen Gegenstände, die aus Drittländern eingeführt werden. In Drittländer ausgeführte Waren sind von der Mehrwertsteuer befreit.

4.5 Unterstellung unter die Ausgabenbremse

Artikel 159 Absatz 3 Buchstabe b der Bundesverfassung sieht zum Zweck der Ausgabenbegrenzung vor, dass Subventionsbestimmungen in Gesetzen, die neue einmalige Ausgaben von mehr als 20 Millionen Franken oder wiederkehrende Ausgaben von mehr als 2 Millionen Franken nach sich ziehen, in jedem der beiden Räte der Zustimmung der Mehrheit aller Mitglieder bedürfen.

Die Reform der Mehrwertsteuer ist von der Ausgabenbremse nicht betroffen. Weitere Ausführungen hierzu erübrigen sich deshalb. Das in Zusammenhang mit dem Einheitssatz im Modul “Einheitssatz” vorgesehene sozialpolitische Korrektiv, mittels welchem die unteren Einkommensschichten eine finanzielle Unterstützung erhalten, stellt jedoch eine Subvention im Sinne von Artikel 159 Absatz 3 Buchstabe b BV dar. Das in Artikel100 E-MWSTG (Modul „Einheitssatz“) geregelte sozialpolitische Korrektiv untersteht deshalb der Ausgabenbremse.

Nicht um Subventionen handelt es sich hingegen bei den Geldflüssen im Rahmen der Einlageentsteuerung.240 In den Gesetzesentwürfen der Module „Einheitssatz“

240 vgl. Ziff.3.5.