Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2006/125: Vereinfachung des Bundesgesetzes über die Mehrwertsteuer · 311 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 209Fedlex · Erläuternder Bericht

und „2 Sätze“ wird die Steuerbemessungsgrundlage ausgeweitet, indem zusätzliche Leistungen steuerbar werden. Auf den Warenlagern, Betriebsmitteln und Anlagegütern von Unternehmen, die heute nicht steuerpflichtig sind, lastet die Mehrwertsteuer, die sie beim Bezug dieser Gegenstände und Dienstleistungen bezahlen mussten. Müssen diese Unternehmen nun neu auf den Leistungen, die sie erbringen, die Mehrwertsteuer erheben, sollen sie selber keine Steuer mehr tragen müssen (taxe occulte). Deshalb ist ihnen diese Steuer nachträglich rückzuerstatten. Es handelt sich hierbei aber um Rückzahlungen von Steuern, die der Bund zu einem früheren Zeitpunkt einkassiert hat und deshalb nicht um eine Förderungsmassnahme, wie sie eine Subvention darstellen würde.

4.6 Vereinbarkeit mit dem Subventionsgesetz

Das sozialpolitische Korrektiv dient dazu, die Auswirkungen der MWST-Reform für die einkommensschwächeren Haushalte abzufedern. Damit handelt es sich um Finanzhilfen im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 des Subventionsgesetzes vom 5. Oktober 1990241 (SuG). Aufgrund des Zwecks, die Auswirkungen der MWST-Reform abzufedern, stellt die Finanzhilfe in erster Linie eine Anpassungshilfe dar und ist somit gemäss Artikel 7 Buchstabe f SuG zu befristen. Die mit der Übergangsbestimmung in der Verfassung242 vorgesehene Befristung entspricht somit den Intentionen des Subventionsgesetzes.

241 SR 616.1.

242 vgl. den Entwurf für die zu ändernde Verfassungsbestimmung in Anhang 5.