Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2006/125: Vereinfachung des Bundesgesetzes über die Mehrwertsteuer · 311 Seiten
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5 Sozialpolitisches Korrektiv
5.1 Grundzüge der Vorlage
5.1.1 Ausgangslage
Mit der Einführung eines Einheitssatzes von 6,0 Prozent bei der Mehrwertsteuer steigt die Belastung der einkommensschwächeren Haushalte. Dies ist vor allem darauf zurückzuführen, dass deren Haushaltsbudgets durch Güter des täglichen Bedarfs überdurchschnittlich belastet sind. Bei diesen Gütern wird der Steuersatz um 3,6 Prozentpunkte deutlich erhöht, ausgehend vom gegenwärtigen reduzierten Steuersatz von 2,4 Prozent. Die entsprechende Mehrbelastung für einkommensschwächere Haushalte liegt bei rund 345 Millionen Franken243, weshalb der Bundesrat zur Entlastung dieser Haushalte im Modul “Einheitssatz” mit einem Einheitssteuersatz ein so genanntes sozialpolitisches Korrektiv vorschlägt. Dieses soll durch eine befristete Erhöhung der MWST um 0,1 Prozentpunkt finanziert werden.
Im Modul “Steuergesetz” mit drei Steuersätzen gelangen weiterhin dieselben Sätze wie heute zur Anwendung. Es ergeben sich keine sozialpolitischen Auswirkungen. Im Modul “2 Sätze” mit zwei Steuersätzen ist weiterhin ein reduzierter Satz vorgesehen. Mit 3,4 Prozent liegt er nur wenig über dem heutigen Niveau. Die sozialpolitischen Auswirkungen sind daher relativ gering244, und auf ein sozialpolitisches Korrektiv kann verzichtet werden. Auch in der Variante „Gesundheitswesen ergibt sich nur eine geringfügige Mehrbelastung der einkommensschwächeren Einkommensschichten.245 Insofern erübrigt sich ein sozialpolitisches Korrektiv.
5.1.2 Vorgeschlagene Lösung
5.1.2.1 Grundsatz
Das sozialpolitische Korrektiv soll für das Modul „Einheitssatz“ die Auswirkungen der MWST-Reform auf Haushalte mit niedrigen Einkommen abfedern. Es soll zielgerichtet sein und aufgrund seiner beschränkten Höhe einen möglichst geringen Verwaltungsaufwand verursachen. Mit der Anlehnung an das System der individuellen Prämienverbilligung (IPV) ist gewährleistet, dass das Korrektiv gezielt einkommensschwächeren Haushalten zugute kommt; diese sind in der Regel auch von der MWST-Reform stärker betroffen. Der Aufwand wird dadurch minimiert, dass den Kantonen im Vollzug im Grundsatz keine Abweichungen von ihren jeweiligen IPV-Systemen vorgegeben werden.
Es wird angenommen, dass die meisten Kantone für die Verteilung des Korrektivs ihre Prämienverbilligungssysteme verwenden werden. Die Kantone können aber auch einen anderen Verteilmechanismus anwenden. Er muss lediglich den Zweck erfüllen, gezielt die Auswirkungen der MWST-Reform abzufedern, und dabei der Einkommens- und Vermögenssituation der Empfänger Rechnung tragen.
243 siehe Ziff. 5.1.2.2.
244 maximal eineinhalb Promille des Haushaltseinkommens, vgl. Ziff. 3.4.4.
245 siehe Ziff. 3.3