Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2006/125: Vereinfachung des Bundesgesetzes über die Mehrwertsteuer · 311 Seiten
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5.1.2.2 Höhe und Finanzierung des Korrektivs
Die Belastungen durch die Aufhebung des reduzierten Satzes von 2,4 Prozent zugunsten eines Einheitssatzes von 6,0 Prozent und der Aufhebung eines Grossteiles der Steuerausnahmen liegen zwar für die meisten Haushalte deutlich unter einem Prozent des Haushaltseinkommens, doch ergeben sich zwischen den einzelnen Einkommensklassen erhebliche Unterschiede. Der einkommensschwächste Fünftel aller Haushalte weist im Durchschnitt eine reformbedingte Zusatzbelastung von rund 0,5 Prozent des Haushaltseinkommens auf, während es beim zweitschwächsten Fünftel noch 0,2 Prozent sind. Bei den nächsten zwei Fünfteln beträgt die Belastung weniger als 0,2 Prozent, und der einkommensstärkste Fünftel kommt in den Genuss einer geringfügigen Minderbelastung.
Zwei Fünftel der Haushalte können somit als etwas stärker belastet betrachtet werden. Sie sind kleiner als der Durchschnitt aller Haushalte und umfassen rund 30 Prozent der Bevölkerung. Für diese rund 2,2 Millionen Personen beträgt die durchschnittliche Zusatzbelastung durch die Einführung eines Einheitssatzes rund 130 Franken im Jahr, gestützt auf die Einkommens- und Verbrauchserhebungen der Jahre 2000 bis 2002 und hochgerechnet auf das Jahr 2011, in dem die MWST-Reform in Kraft treten soll. Dies entspricht einer geschätzten Zusatzbelastung von rund 285 Millionen. Die Finanzierung des Korrektivs belastet im Durchschnitt die Personen aus einkommensschwächeren Haushalten zusätzlich mit knapp 30 Franken pro Jahr, was sich auf ungefähr 60 Millionen für alle Haushalte aufsummiert. Insgesamt entspricht die Zusatzbelastung der einkommensschwächeren Haushalte somit etwa 345 Millionen und damit ungefähr 0,1 MWST-Prozentpunkt (im Jahr 2011 rund 370 Millionen246). Daher soll der gesamte Ertrag von 0,1 MWST-Prozentpunkt zweckgebunden für die Abfederung der Auswirkungen des Einheitssatzes bei der Mehrwertsteuer verwendet werden. Er soll vollumfänglich zuhanden der bezugsberechtigten Personen an die Kantone verteilt werden.
5.1.2.3 Verteilung des Korrektivs
Damit die für das Korrektiv zur Verfügung gestellten Mittel über die IPV oder einen vergleichbaren Mechanismus verteilt werden können, müssen die Gelder zuerst auf die einzelnen Kantone aufgeteilt werden. Das sozialpolitische Korrektiv soll gemäss Bevölkerungsanteil an die Kantone verteilt werden, analog zur Regel unter der NFA für die Verteilung der IPV-Beiträge des Bundes.
Die Kantone bestimmen, an welche Bevölkerungsgruppen der Kantonsanteil am Korrektiv verteilt wird. Mit allgemeinen Vorgaben an die Kantone soll sichergestellt werden, dass die Verteilung dem Zweck des Korrektivs entspricht und in transparenter Weise erfolgt. So muss ein direkter Bezug zur IPV bestehen oder zumindest ein vergleichbarer Mechanismus verwendet werden, welcher die Einkommens- und Vermögenssituation der Empfänger wiederspiegelt. Generell zahlen die Kantone den erhaltenen Anteil für das Korrektiv im gleichen Jahr an die Berechtigten aus. Gegenüber den Endempfängern ist der überwiesene Betrag separat als Leistung des Bundes infolge der MWST-Reform auszuweisen (beispielsweise in der monatlichen
246 Dies entspricht dem Ertrag von 0,1 MWST-Prozent für ein ganzes Jahr. Im Einführungsjahr ist allerdings zu berücksichtigen, dass wegen der überwiegend vierteljährlichen Abrechnungsweise nur rund drei Viertel davon erzielt werden. Der fehlende Viertel wird erst im Jahr nach Aufhebung der 0,1 MWST-Prozent vereinnahmt.