Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2006/125: Vereinfachung des Bundesgesetzes über die Mehrwertsteuer · 311 Seiten

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Prämienrechnung der Krankenkasse). Schliesslich überprüfen die Kantone die Rechtmässigkeit und die korrekte Abwicklung der Zahlungen. Sie legen gegenüber dem Bund Rechenschaft über die Auszahlung ab und stellen die notwendigen Angaben für eine Überprüfung der sozialpolitischen Wirksamkeit bereit.

5.1.2.4 Befristung der Massnahme

Aufgrund der beschränkten Höhe des Betrags und der allmählich abnehmenden Belastung (siehe weiter unten) soll das sozialpolitische Korrektiv befristet werden. Nach spätestens acht Jahren wird das für die Finanzierung der Einlageentsteuerung verwendete MWST-Promille nicht mehr benötigt. Wird das sozialpolitische Korrektiv auf denselben Zeitraum befristet, so entfällt auch hier der Bedarf für das dafür vorgesehene MWST-Promille. Gesamthaft kann der Einheitssatz von 6,2 Prozent dannzumal auf 6,0 Prozent gesenkt werden.

Die Belastung infolge der Einführung eines Einheitssatzes reduziert sich, weil die Erhebung von 0,1 MWST-Prozentpunkt für die Finanzierung des Korrektivs entfällt. Dadurch sinken die Zusatzkosten von etwa 160 Franken pro Person und Jahr in den am stärksten betroffenen Haushaltsklassen um knapp 30 Franken auf jährlich etwa 130 Franken (auf das Jahr 2011 bezogen). Aufgrund der beschränkten Höhe dieses Betrags scheint es gerechtfertigt, das Korrektiv zu befristen, zumal die effektiven Belastungen für die Haushalte im Laufe der Zeit abnehmen. Dies ist zum einen eine Folge davon, dass sich der Trend fortsetzen dürfte, wonach der Anteil der Güter des täglichen Bedarfs am Budget der Haushalte sinkt. Zum anderen führt der längerfristige Anstieg der Reallöhne dazu, dass sich die Belastung durch die MWST-Reform gemessen am Einkommen ebenfalls reduziert. Schliesslich wird sich die Senkung des Steuersatzes auf Wohnbauinvestitionen von heute 7,6 Prozent auf den Einheitssatz allmählich positiv auf die mehrwertsteuerliche Belastung der Mieten und damit den wichtigsten Ausgabenposten der Haushalte auswirken.

Die Nichtweiterführung des sozialpolitischen Korrektivs hat somit Auswirkungen, welche sich in engen Grenzen halten. Der Bundesrat ist deshalb der Ansicht, dass eine Befristung auf maximal acht Jahre auch aus sozialpolitischer Sicht vertretbar ist.

5.1.3 Geprüfte Verteilkanäle für das sozialpolitische Korrektiv

5.1.3.1 Prüfkriterien

Verschiedene Verteilkanäle wurden dahin gehend geprüft, ob sie sich für die Verteilung des sozialpolitischen Korrektivs eignen. Im Sozialbereich bieten sich in erster Linie die bestehenden ausgabenseitigen Instrumente Ergänzungsleistungen (EL) und individuelle Prämienverbilligungen (IPV) an. Eine weitere Möglichkeit stellt eine einheitliche Auszahlung über die Krankenkassen dar, wie sie bei der Rückerstattung von Lenkungsabgaben im Umweltbereich gewählt wurde. Schliesslich wurde der Verteilkanal einer noch zu schaffenden negativen Einkommenssteuer mit Steuergutschriften in Erwägung gezogen.

Dabei wurde jeweils insbesondere geprüft, ob die Mittel bedarfsgerecht zugeteilt werden können, Ungerechtigkeiten vermeidbar sind, die Auswirkungen möglichst für alle stark betroffenen Bevölkerungskreise kompensiert werden und der Voll-