Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2006/125: Vereinfachung des Bundesgesetzes über die Mehrwertsteuer · 311 Seiten
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zugsaufwand klein gehalten werden kann. Anhand dieser Kriterien werden nachfolgend die möglichen Verteilkanäle bezüglich ihrer Eignung beurteilt.
5.1.3.2 Ergänzungsleistungen (EL)
Die EL stellen ein klassisches bedarfsgerechtes System dar. Die Leistungshöhe entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen. Da aber der Bezug von EL grundsätzlich den AHV- und IV-Bezügerinnen und -Bezügern vorbehalten ist, käme nur ein stark eingegrenzter Teil der Bevölkerung in den Genuss des Korrektivs. Damit alle Betroffenen erreicht werden könnten, müsste der Bezügerkreis erheblich ausgeweitet werden. Dies würde den nicht unerheblichen Vollzugsaufwand dieses Versicherungszweiges weiter erhöhen.
5.1.3.3 Individuelle Prämienverbilligung (IPV)
Die Bedarfsgerechtigkeit ist bei den IPV weitgehend gegeben. Die kantonal festgelegte Leistungshöhe richtet sich nach dem steuerbaren Einkommen und der Prämienlast für die Grundversicherung. Das System der IPV bietet deshalb eine gute Abdeckung der betroffenen Bevölkerungskreise. Bezugsberechtigt sind Personen in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen. Soweit das bestehende System übernommen werden könnte, sollte der Vollzugsaufwand nicht wesentlich grösser sein als heute. Allerdings können Ungerechtigkeiten wegen der unterschiedlichen kantonalen Ausgestaltung des Instruments nur bedingt vermieden werden.
5.1.3.4 Verteilung über Krankenkassen
Die obligatorische Krankenpflegeversicherung respektive das flächendeckende System der Krankenkassen ermöglicht im Prinzip eine kostengünstige Verteilung des sozialpolitischen Korrektivs an die Bevölkerung. Da aber nur die von der MWST-Reform stärker betroffenen Personen begünstigt werden sollen, müssten seitens der Steuerbehörden separat die notwendigen Einkommens- und Vermögensdaten zur Verfügung gestellt und die entsprechenden Personen ermittelt werden. Dies würde den Verwaltungsaufwand deutlich erhöhen. Zusätzlich entstünden in einigen Kantonen durch die vorgeschriebene, einheitliche Auszahlung über die Krankenkassen zwei verschiedene Auszahlungssysteme, weil die IPV in diesen Kantonen nicht über die Krankenkassen, sondern beispielsweise von der kantonalen Sozialversicherungsanstalt oder dem Steueramt durchgeführt werden. Die Kantone wären somit faktisch gezwungen, ihre IPV-Auszahlungssysteme an das System des betragsmässig deutlich kleineren Korrektivs anzupassen, wenn sie Doppelspurigkeiten vermeiden möchten.
5.1.3.5 Negative Einkommenssteuer (Steuergutschriften)
Die Variante der Steuergutschriften ist von der Grundidee her vielversprechend, weil einkommensabhängige Kompensationszahlungen bedarfsgerecht ausgerichtet werden könnten. Allerdings dürfte die konkrete Umsetzung eines solchen Instruments auf verschiedene, zum Teil grundlegende Schwierigkeiten im Vollzug stossen. So