Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2006/125: Vereinfachung des Bundesgesetzes über die Mehrwertsteuer · 311 Seiten

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5.2 Gesetzliche Regelung

Die Höhe der Mehrwertsteuersätze ist in der Verfassung festgeschrieben. Somit können Änderungen der Höhe dieser Sätze auch nur auf Verfassungsstufe erfolgen. Das gleiche gilt für die Festlegung der Verwendung von zusätzlich erhobenen Mehrwertsteuerprozentpunkten. Es ist deshalb einerseits in Artikel 196 Ziffer 14 Absatz 2 der Übergangsbestimmungen zur Bundesverfassung das Korrektiv vorzusehen und andererseits sind in Artikel 100 E-MWSTG für das Modul “Einheitssatz” die nötigen Ausführungsbestimmungen zu regeln.247 Die Erläuterungen zu diesen beiden gesetzlichen Bestimmungen finden sich in Ziffer 4.1 bzw. Ziffer 2.2.

5.3 Auswirkungen

5.3.1 Auswirkungen auf den Bund

5.3.1.1 Finanzielle Auswirkungen

Das sozialpolitische Korrektiv bewirkt jährlich Ausgaben in der Höhe von 0,1 MWST-Prozentpunkt oder rund 370 Millionen Franken. Dem stehen zweckgebundene Einnahmen aus der Erhebung des zusätzlichen 0,1 MWST-Prozentpunkt in derselben Höhe248 gegenüber (bezogen auf das geplante Inkrafttreten der MWST-Reform im Jahr 2011). Das Korrektiv wird vollumfänglich im Rahmen der Mehrwertsteuerreform finanziert. Hingegen erfolgt die Überweisung der Korrektivanteile eines Jahres durch den Bund bereits zu Beginn des entsprechenden Jahres, während der Ertrag aus der MWST erst zu einem späteren Zeitpunkt im Bundeshaushalt anfällt. Daraus entstehen dem Bund Zinskosten in der Grössenordnung von 5 Millionen pro Jahr.

5.3.1.2 Personelle Auswirkungen

Das Monitoring für das sozialpolitische Korrektiv bindet in periodischen Abständen Personalressourcen. Dieser Mehrbedarf von schätzungsweise bis zu einer halben Stelle kann aber durch Verschiebungen von Kapazitäten innerhalb der Verwaltung aufgefangen werden.

5.3.2 Auswirkungen auf Kantone und Gemeinden

5.3.2.1 Finanzielle Auswirkungen

Durch die Möglichkeit, sich eng an das jeweilige System zur Auszahlung der IPV anzulehnen, können die Kantone die Verteilung des sozialpolitischen Korrektivs mit einem geringen zusätzlichen Verwaltungsaufwand vornehmen. Der zusätzliche Aufwand wird den Kantonen mit dem Zinsvorteil abgegolten, welcher durch die frühzeitige Auszahlung ihres Korrektivanteils durch den Bund entsteht. Der Zinsvorteil entspricht in etwa dem entsprechenden Zinsnachteil des Bundes, also rund

247 vgl. den Entwurf für die zu ändernde Verfassungsbestimmung in Anhang 5.

248 Wie bereits in Fussnote 246 erwähnt, betragen die Einnahmen im Einführungsjahr nur drei Viertel davon.