Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2006/125: Vereinfachung des Bundesgesetzes über die Mehrwertsteuer · 311 Seiten

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5 Millionen pro Jahr. Falls die Kantone gewisse Vollzugsaufgaben, beispielsweise die Auszahlung der individuellen Korrektivanteile an die Versicherten, an die Krankenkassen delegieren und somit ihren eigenen Verwaltungsaufwand verringern, erfolgt eine Entschädigung der Versicherer für den Aufwand gleichermassen durch eine frühzeitige Auszahlung der Korrektivanteile durch die Kantone, mit entsprechenden Zinserträgen seitens der Krankenkassen. Soweit Gemeinden in den Vollzug involviert sind, können die Kantone diese ebenfalls durch eine frühzeitige Weiterleitung ihres mutmasslichen Korrektivanteils über den Zinsvorteil entschädigen.

5.3.2.2 Personelle Auswirkungen

Der Vollzug verursacht bei den Kantonen unter anderem bei der Rechenschaftsablage und bei der Bereitstellung der notwendigen Daten für ein Monitoring einen personellen Mehraufwand. Durch die enge Anlehnung an das IPV-System kann dieser Aufwand aber in engen Grenzen gehalten werden. Die entsprechende Entschädigung des zusätzlichen Personalaufwandes erfolgt ebenfalls über den Zinsvorteil, welcher den Kantonen durch eine frühzeitige Auszahlung des Korrektivanteils zukommt.

5.3.3 Volkswirtschaftliche Auswirkungen

Das sozialpolitische Korrektiv bezweckt, den Kaufkraftverlust der einkommensschwächeren Haushalte abzufedern. Die Höhe des Korrektivs ist nach diesem Verlust an Kaufkraft bemessen, womit entsprechende negative Auswirkungen für die betroffenen Haushalte kompensiert werden. Deshalb sind diesbezüglich keine negativen volkswirtschaftlichen Auswirkungen zu erwarten. Die Finanzierung des Korrektivs selber hat jedoch eng begrenzte negative Auswirkungen auf den Konsum, weil zusätzlich 0,1 MWST-Prozentpunkt vorübergehend abgeschöpft wird, gemessen an einer aufkommensneutralen MWST-Reform.