Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2006/125: Vereinfachung des Bundesgesetzes über die Mehrwertsteuer · 311 Seiten
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6 Weitere Reformmöglichkeiten, Teil materielles Steuerrecht
In diesem Kapitel (und auch in Kapitel 7) werden weitere Reformmöglichkeiten dargestellt und zur Diskussion gestellt. Es handelt sich dabei um Fragen, welche zumindest teilweise grundsätzlicher Natur sind, deren Umsetzungsreife jedoch noch nicht erreicht ist. Deshalb sind diese Möglichkeiten nicht in Gesetzesartikel gefasst, aber so beschrieben, dass sie hinreichend beurteilt werden können. Je nach Ergebnis der Vernehmlassung können diese Massnahmen weiterverfolgt und vertieft werden und nachträglich noch in den Gesetzesentwurf eingearbeitet werden. Die aufgeführten weiteren Reformmöglichkeiten führen teilweise zu hohen Steuerausfällen für den Bund. Bei der Umsetzung dieser Massnahmen muss die Gegenfinanzierung, beispielsweise über eine Erhöhung der Steuersätze, sichergestellt werden.
Die in den folgenden beiden Kapiteln enthaltenen Reformmöglichkeiten sind voneinander unabhängig und könnten grundsätzlich mit allen in der Vernehmlassungsvorlage beschriebenen Gesetzesmodulen beliebig kombiniert werden. Die konkrete Reformmöglichkeit wird jeweils kursiv dargestellt.
6.1 Mehrwertsteuerliche Behandlung von Subventionen
6.1.1 Ausgangslage
Gemäss einem allgemeinen Grundsatz des Mehrwertsteuerrechts unterliegen Lieferungen und Dienstleistungen nur dann der Mehrwertsteuer, wenn sie „gegen Entgelt“ erbracht werden (Art. 5 MWSTG), d. h. es muss ein Leistungsaustausch vorliegen. Ein Leistungsaustausch setzt voraus, dass zwischen Leistung und Gegenleistung eine innere wirtschaftliche Verknüpfung besteht. Auch bei Subventionen und anderen Beiträgen der öffentlichen Hand gilt es im Einzelfall abzuklären, ob der Zahlung eine Gegenleistung gegenübersteht oder nicht. Aufgrund der geltenden Regelung im MWSTG wird jedoch – anders als in der EU – nicht zwischen sogenannt echten und unechten Subventionen unterschieden. Gemäss Artikel 33 Absatz 6 Buchstabe b MWSTG gehören Subventionen und andere Beiträge der öffentlichen Hand generell nicht zum Entgelt. Dies gilt auch, wenn sie gestützt auf einen Leistungsauftrag ausgerichtet werden.
Es bleiben somit nicht nur jene Subventionen unecht steuerbefreit, bei denen keine innere Verknüpfung zwischen der Subvention und der Leistung des Subventionsempfängers besteht (echte Subventionen). Vielmehr ist auch bei Erhalt von unechten Subventionen, bei denen die öffentliche Hand ein zusätzliches Entgelt für eine Leistung ausrichtet, die der Subventionsempfänger an eine Drittperson erbringt, keine Steuer geschuldet. Lediglich im Zweiparteienverhältnis gilt es jeweils zu prüfen, ob der Zahlung der öffentlichen Hand eine Gegenleistung des Zahlungsempfängers gegenübersteht. Aufgrund dieser weitgehenden Ausnahme sieht Artikel 38 Absatz 8 MWSTG vor, dass der Erhalt von (echten und unechten) Subventionen und anderen Beiträgen der öffentlichen Hand eine verhältnismässige Kürzung des Vorsteuerabzugs nach sich zieht.