Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2006/125: Vereinfachung des Bundesgesetzes über die Mehrwertsteuer · 311 Seiten

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mein in die Lage versetzt zu werden, überhaupt tätig zu werden oder seine nach dem Gesellschaftszweck obliegenden Aufgaben erfüllen zu können. So sind Zahlungen echte Zuschüsse, die vorrangig dem leistenden Zahlungsempfänger zu seiner Förderung aus strukturpolitischen, volkswirtschaftlichen oder allgemeinpolitischen Gründen gewährt werden.

Eine weitgehend identische Regelung kennt das österreichische Umsatzsteuerrecht.

6.1.2.2 Vorsteuerkürzung bei Erhalt von echten Subventionen

Gemäss Artikel 17 Absatz 5 in Verbindung mit Artikel 19 Absatz 1 der 6. EG-Richtlinie haben die EU-Mitgliedstaaten die Möglichkeit, bei Erhalt von echten und somit nicht steuerbaren Subventionen eine verhältnismässige Kürzung des Vorsteuerabzugs des subventionierten Unternehmens vorzusehen. Frankreich (art. 212 par. 1 let. b du Code Général des Impôts) und Spanien (art. 104 LEY 37/1992) haben von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht.

6.1.3 Reformmöglichkeit, Besteuerung aller Subventionen (Alternative 1)

Beschreibung der Reformmöglichkeit: Subventionen und Beiträge der öffentlichen Hand, die zur Finanzierung von steuerbaren Leistungen geleistet bzw. verwendet werden, unterliegen der Steuer zum gleichen Satz wie die finanzierte Leistung. Die mit solchen Mitteln finanzierte steuerbare Leistung berechtigt vollumfänglich zum Vorsteuerabzug. In diesem Sinn würde man die Subvention als Teilentgelt (Preisauffüllung) der erbrachten Leistung betrachten und entsprechend besteuern.

Wird also eine von der Steuer unecht befreite Leistung mit einer Subvention der öffentlichen Hand mitfinanziert, handelt es sich bei der Subvention um ein Teilentgelt der erbrachten unecht befreiten Leistung. Sie unterliegt demzufolge ebenfalls nicht der Steuer. Ein Vorsteuerabzug auf den Aufwendungen für die unecht befreite Leistungen bleibt nach wie vor ausgeschlossen.

Die heutige, nicht immer einfache Unterscheidung, ob ein Entgelt oder eine Subvention resp. ein Beitrag der öffentlichen Hand vorliegt, würde wegfallen. Viele Abgrenzungsprobleme, Fehler und Rechtsverfahren könnten vermieden werden. Allerdings lässt sich eine solche Lösung nicht mit den allgemeinen Grundsätzen des Mehrwertsteuerrechts gemäss heutigem Verständnis vereinbaren, wonach nur gegen Entgelt erbrachte Lieferungen und Dienstleistungen der Besteuerung unterliegen. Da jedoch de facto einer Subvention in den meisten Fällen eine Leistung zugunsten der Öffentlichkeit zugrunde liegt (wie sich dies z. B. in Leistungsvereinbarungen deutlich zeigt), könnte in einem angepassten Verständnis eine Subvention generell als Entgelt für eine erbrachte Leistung betrachtet werden.

a) Auswirkungen auf die steuerpflichtigen Personen

Die Besteuerung der Subventionen, die zur Finanzierung von steuerbaren Leistungen geleistet bzw. verwendet werden, führen bei der steuerpflichtigen Person in der Regel zu einem grösseren Mittelabfluss als heute. Ihr Betriebsergebnis fällt gegenüber der aktuellen Regelung schlechter aus, weil die Vorsteuerabzugskürzung den geringeren Betrag ergibt als die Steuer auf der Subvention. Der Druck zu mehr Effizienz nimmt infolgedessen eher zu.