Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2006/125: Vereinfachung des Bundesgesetzes über die Mehrwertsteuer · 311 Seiten

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6.1.2 Regelung in der EU

6.1.2.1 Abgrenzung echte – unechte Subventionen

Gemäss Artikel 11 Teil A Absatz 1 Buchstabe a der 6. EG-Richtlinie sind unmittelbar mit dem Preis der Umsätze zusammenhängende Subventionen Teil der Besteuerungsgrundlage (sog. unechte Subventionen). Eine Subvention mit Entgeltscharakter setzt somit voraus, dass die Subvention (z. B. ein betrieblicher Zuschuss) für eine konkrete Lieferung bzw. Dienstleistung des subventionierten Unternehmens ausgerichtet wird. Spätestens zum Zeitpunkt des Eintritts des Tatbestands muss demnach der Preis des Gegenstandes oder der Dienstleistung in seinen Grundzügen feststehen. Zudem muss die Subventionsstelle zur Subventionszahlung verpflichtet sein, wenn der Begünstigte einen steuerbaren Umsatz bewirkt hat.

Weiter muss geprüft werden, ob die Subvention dem Leistungsempfänger zu Gute kommt. Der vom Leistungsempfänger zu zahlende Preis muss nämlich so festgesetzt sein, dass er wegen der dem leistenden Unternehmer gewährten Subvention ermässigt wird. Die Zahlung einer Subvention an den Leistungserbringer muss dem Unternehmer objektiv gesehen die Erbringung der Leistung zu einem niedrigeren Preis ermöglichen als dem, den er ohne Subvention verlangen müsste.

Gestützt darauf unterscheidet das deutsche Umsatzsteuerrecht zwischen den drei nachstehend genannten Kategorien von Zuschüssen (§ 10 Abs. 1 D-UStG in Verbindung mit Abschnitt 150 D-UStR):

1) Zuschüsse als Entgelt für Leistungen an den Zahlenden

Zuschüsse sind Entgelt für eine Leistung an den Zahlungsgeber, wenn ein Leistungsaustauschverhältnis zwischen dem leistenden Unternehmer (Zahlungsempfänger) und dem Zahlenden besteht. Zudem muss eine innere Verknüpfung zwischen der Leistung und der Zahlung vorliegen. Gegebenenfalls ist die Zahlung Entgelt für die Leistung des Zahlungsempfängers und unterliegt somit grundsätzlich der Umsatzsteuer.

2) Zuschüsse als zusätzliches Entgelt eines Dritten

Zusätzliches Entgelt sind solche Zahlungen, die von einem anderen als dem Leistungsempfänger für die Lieferung oder sonstige Leistung des leistenden Unternehmers (Zahlungsempfänger) gewährt werden. Ein zusätzliches Entgelt liegt vor, wenn der Leistungsempfänger einen Rechtsanspruch auf die Zahlung hat, die Zahlung in Erfüllung einer öffentlich-rechtlichen Verpflichtung gegenüber dem Leistungsempfänger oder zumindest im Interesse des Leistungsempfängers gewährt wird. Nicht zum zusätzlichen Entgelt gehören hingegen Zahlungen eines Dritten dann, wenn sie dem leistenden Unternehmer (Zahlungsempfänger) zu dessen Förderung und nicht überwiegend im Interesse des Leistungsempfängers gewährt werden. Die Abgrenzung von zusätzlichem und somit grundsätzlich steuerbarem Entgelt und echtem Zuschuss wird somit nach der Person des Bedachten und nach dem Förderungsziel vorgenommen.

3) Echte Zuschüsse

Echte und somit nicht steuerbare Zuschüsse liegen vor, wenn die Zahlungen unabhängig von einer bestimmten Leistung gewährt werden, weil beispielsweise der leistende Unternehmer (Zahlungsempfänger) einen Anspruch auf die Zahlung hat oder weil in Erfüllung einer öffentlich-rechtlichen Verpflichtung bzw. im überwiegenden öffentlich-rechtlichen Interesse an ihn gezahlt wird. Echte Zuschüsse liegen auch vor, wenn der Zahlungsempfänger die Zahlungen lediglich erhält, um ganz allge-