Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2006/125: Vereinfachung des Bundesgesetzes über die Mehrwertsteuer · 311 Seiten
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Zu keiner Verschlechterung gegenüber der heutigen Variante führen nur solche Subventionen, die zur Finanzierung eines bestimmten Objektes gewährt werden, sofern die Kosten des Objektes vollumfänglich steuerbelastet sind. Als Beispiel kann hier ein Bauwerk herangezogen werden, das durch einen Generalunternehmer erstellt wurde und für das der Bauherr eine Subvention erhält.
Für die steuerpflichtige Person hat diese Reformmöglichkeit aber auch Vorteile. Zum einen gilt es nicht mehr abzuklären, ob Entgelt oder eine Subvention vorliegt. Zum anderen fällt der Verwaltungsaufwand für die korrekte Abrechnung der Mehrwertsteuer geringer aus.
b) Volkswirtschaftliche Auswirkungen
Die Ausrichtung auf Marktentgelte und damit hin zu einer kundenorientierten und effizienten Leistungserbringung nimmt mit der Besteuerung der Subventionen zu, da es für einen Subventionsempfänger bezüglich Mehrwertsteuer im Vergleich zu heute unerheblich wird, ob seine Erträge aus Subventionen oder aus Markterlösen bestehen. Die Reformmöglichkeit wirkt sich auch positiv auf die Wettbewerbsneutralität aus.
c) Bedeutung für die Konsumenten
Will oder kann die steuerpflichtige Person diesen Mittelabfluss nicht durch Schmälerung ihrer Marge auffangen und wird ihr dieser nicht durch höhere Subventionen ausgeglichen, dann ist sie gezwungen, die Leistung effizienter zu erbringen oder den Preis entsprechend zu erhöhen. Es ist damit zu rechnen, dass die Subventionsgeber eine Ausweitung der Subventionssummen möglichst vermeiden wollen. Unter der Annahme, dass politische Restriktionen und Preissensitivitäten gegenwärtig ein maximales Preisniveau festlegen, das nicht beliebig erhöht werden kann, dürfte sich die Änderung der Besteuerung hauptsächlich in einem erhöhten Effizienzdruck beim Subventionsempfänger niederschlagen.
Bei gewichtigeren Subventionen und wenn die Erzielung interner Effizienzgewinne als nicht realistisch oder nicht ausreichend betrachtet werden muss, müsste allenfalls die Subventionssumme entsprechend erhöht werden. Somit dürfte eine Abwälzung der Mehrbelastung auf die Konsumenten nur in Ausnahmefällen erfolgen.
d) Auswirkungen auf die Steuererträge des Bundes
Bei einem Einheitssatz von 6,0 Prozent ergeben sich bei der Besteuerung der Subventionen jährliche Mehreinnahmen von 500 Millionen Franken. Nicht berücksichtigt sind dabei allfällige einmalige Ausgaben aus der Einlageentsteuerung, d. h. der nachträglichen Vornahme von Vorsteuerabzügen durch die Subventionsempfänger (s. Ziff. 3.5).
Der vorliegende Gesetzesentwurf enthält zahlreiche volkswirtschaftlich sinnvolle Massnahmen, welche insgesamt eine deutliche Entlastung für die Wirtschaft und die Steuerzahler mit sich bringt. Sollten sich wider Erwarten aufgrund der Besteuerung der Subventionen Preiserhöhungen ergeben, so würden diese durch diese Entlastungen wettgemacht. Gegebenenfalls könnte in gewissen Bereichen die Besteuerung der Subventionen nicht vollumfänglich durch Effizienzgewinne aufgefangen werden, was Subventionserhöhungen nach sich ziehen würde. Davon wären alle Staatsebenen betroffen, wobei der Bund im Gegensatz zu den Kantonen und Gemeinden seine Mehrausgaben durch die entsprechenden Mehreinnahmen aus der Besteuerung decken könnte. Von den volkswirtschaftlichen Vorteilen würden jedoch auch die Kantone und Gemeinden profitieren. Die finanziellen Effekte auf die verschiedenen