Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2006/125: Vereinfachung des Bundesgesetzes über die Mehrwertsteuer · 311 Seiten

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Staatsebenen können zum jetzigen Zeitpunkt nicht beziffert werden, da das nötige Zahlenmaterial nicht vorhanden ist. Im Verlaufe der weiteren Arbeiten an der MWST-Reform sollen hierzu jedoch noch vertiefte Abklärungen unternommen werden (s. Ziff. 6.1.8).

e) Erhebungswirtschaftlichkeit (Verwaltung)

Auskünfte und Rechtmittelverfahren würden abnehmen, da die Abgrenzungsprobleme Entgelt / Subvention wegfallen. Einige Leistungserbringer würden neu steuerpflichtig, weil die Subventionen zum massgebenden Umsatz für die Steuerpflicht gehören.

6.1.4 Reformmöglichkeit: System mit echten und unechten Subventionen (Alternative 2)

Beschreibung der Reformmöglichkeit: Es wird - wie beispielsweise in Deutschland

- unterschieden, ob es sich um eine echte oder eine unechte Subvention (= Preisauffüllung) handelt. Echte Subventionen sind vom Empfänger nicht zu versteuern und führen auch nicht zu einer Vorsteuerabzugskürzung. Unechte Subventionen sind beim Empfänger Teil des steuerbaren Entgelts und führen nicht zu einer Vorsteuerabzugskürzung. Siehe hierzu die Ausführungen unter Ziffer 6.1.2.1.

Die Empfänger von Subventionen/Beiträgen der öffentlichen Hand hätten bei dieser Regelung alles Interesse, dass es sich bei den Zahlungen der öffentlichen Hand um echte Subventionen handelt, da diese ja nicht der MWST unterlägen und zudem keine Folgen auf den Vorsteuerabzug hätten. Im Gegensatz dazu wären die unechten Subventionen als Teilentgelt (Preisauffüllung) wie die erbrachte Leistung zu versteuern.

Die Rechtsverfahren würden zunehmen, da die Differenz zwischen der echten bzw. unechten Subvention in der Regel dem Normalsatz entsprechen würde. Diese Lösung stünde auch im Widerspruch zu den Bemühungen, die Mehrwertsteuer zu vereinfachen.

a) Auswirkungen auf die steuerpflichtigen Personen

Die steuerpflichtigen Personen, die echte Subventionen erhalten, könnten gegenüber den heutigen gesetzlichen Bestimmungen den Vorsteuerabzug vollumfänglich geltend machen. Aus diesem Grund besteht die Gefahr, dass bei der Beurteilung der Beiträge durch die steuerpflichtigen Personen im Zweifelsfall eher auf echte Subventionen entschieden wird und so das Risiko von Aufrechnungen im Rahmen von Kontrollen durch die ESTV grösser wird.

Bei unechten Subventionen kann die steuerpflichtige Person neu den Vorsteuerabzug geltend machen, hat aber im Gegenzug die Steuer auf den unechten Subventionen zu entrichten, da es sich hierbei um Entgelt für konkret erbrachte Leistungen handelt (Preisauffüllung). Wie bereits unter Ziffer 6.1.2 aufgeführt, erleidet sie dabei in der Regel einen Mittelabfluss (Gewinnschmälerung).

Die Entrichtungskosten für die steuerpflichtigen Personen dürften in ähnlicher Höhe liegen wie im Status quo. Der Druck zur effizienteren Leistungserbringung nimmt bei den unechten Subventionen zu, bei den echten Subventionen hingegen eher ab. Letzteres hängt allerdings auch noch davon ab, ob der Subventionsgeber die Subvention um die Minderbelastung kürzt.