Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2006/125: Vereinfachung des Bundesgesetzes über die Mehrwertsteuer · 311 Seiten
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men mit Sitz im Ausland in der periodischen Abrechnung mit der ESTV zu deklarieren.
Insgesamt dürfte sich die Neuregelung in Bezug auf die Erhebungswirtschaftlichkeit neutral verhalten.
6.12 Anpassung des Lieferungsbegriffs
6.12.1 Ausgangslage
Nach Artikel 6 Absatz 1 MWSTG liegt dann eine Lieferung vor, wenn die Befähigung verschafft wird, in eigenem Namen über einen Gegenstand wirtschaftlich zu verfügen. Absatz 2 dieser Bestimmung qualifiziert darüber hinaus als Lieferungen
∑ die Ablieferung von Gegenständen, an denen zum Beispiel auf Grund eines
Werkvertrages Arbeiten besorgt worden sind (namentlich Unterhalts- und Reparaturarbeiten, auch blosse Prüfungen und Funktionskontrollen);
∑ die Überlassung zum Gebrauch oder zur Nutzung von Gegenständen (also insbe-
sondere Miete und Pacht).
Der vorliegende Entwurf für ein revidierten Mehrwertsteuergesetz ändert an dieser Qualifizierung grundsätzlich nichts (Art. 3 Bst. d E-MWSTG).
Bei Begriff der Leistung unterscheidet sich das schweizerische Mehrwertsteuerrecht vom Recht der 6. EG-Richtlinie. Die Frage, ob die im Artikel 6 Absatz 2 MWSTG normierten Umsätze als Lieferungen oder aber als Dienstleistungen gelten sollen, ist vor allem deshalb von Bedeutung, weil der Ort dieser Umsatzarten unterschiedlich geregelt ist. Es stellt sich deshalb die Frage, ob der Lieferungsbegriff im MWSTG zwecks Harmonisierung mit den Lieferungstatbeständen im europäischen Recht demjenigen der 6. EG-Richtlinie angeglichen werden soll.
6.12.2 Reformmöglichkeit
Beschreibung der Reformmöglichkeit: Der Begriff der Lieferung, wie er heute gemäss Artikel 6 MWSTG gilt, wird an die Bestimmungen von Artikel 5 Absatz 4 der
6. EG-Richtlinie angepasst. Der neue Artikel könnte etwa wie folgt lauten:
„Als Lieferung gilt die Übertragung der Befähigung, wie ein Eigentümer über einen Gegenstand zu verfügen. Ebenfalls als Lieferung gilt die Übergabe eines Gegenstands auf Grund eines Vertrages, der die Vermietung eines Gegenstands während eines bestimmten Zeitraums oder den Ratenverkauf eines Gegenstands vorsieht, mit der Klausel, dass das Eigentum spätestens mit Zahlung der letzten fälligen Rate erworben wird. Ebenfalls als Lieferung gilt die Übertragung eines Gegenstandes zwischen Kommittent und Kommissionär (resp. umgekehrt bei der Einkaufskommission) aufgrund eines Kommissionsgeschäfts.“
Eine Anpassung des Begriffs der Lieferung an das Gemeinschaftsrecht setzt begrifflich voraus, dass es einen einheitlichen Lieferbegriff im Recht der EG, namentlich im Recht der 6. EG-Richtlinie gibt. Trotz der Bestrebungen auf der Ebene der EG, bestimmte Begrifflichkeiten zu harmonisieren, bestehen gerade im Bereich der Qualifikation bestimmter Umsätze als Lieferung oder Dienstleistung in den Mitgliedstaaten aufgrund ihrer nationalstaatlichen Regelungen grosse Unterschiede. Ein jün-