Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2006/125: Vereinfachung des Bundesgesetzes über die Mehrwertsteuer · 311 Seiten
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geres Beispiel einer Umsatzform, die zu nicht lösbaren Wertungswidersprüchen innerhalb der EG führen kann, sind die so genannten Leasingleistungen im Cross-Border-Bereich. Während einige Mitgliedstaaten diese Umsätze als Dienstleistungen qualifizieren, betrachten sie andere als Lieferungen.262
Die EU-Kommission ist - mangels Erfolgsaussicht dieses Ansinnens – nicht bestrebt, definitorische Vorgaben für die Zuordnung eines Umsatzes als Lieferung oder Dienstleistung zu machen; sie beschränkt sich vielmehr darauf, klare Zuordnungen von unstreitigeren Umsätzen vorzunehmen oder aber die Rechtsfolgen darzustellen, wie der Umsatz zu qualifizieren ist, soweit er vom betreffenden Mitgliedstaat nach seinen nationalstaatlichen Regelungen als Dienstleistung oder Lieferung beurteilt worden ist. Auch der Richtlinien-Entwurf enthält daher keine Definitionen, welcher Umsatz als Lieferung oder Dienstleistung zu behandeln ist.
Gemeinschaftsrechtlich gelten nach wie vor für die Abgrenzung Dienstleistung/Lieferung die vom EuGH entwickelten Grundsätze.263 Entscheidend ist hier das
– im Rahmen einer Gesamtbetrachtung aus der Sicht eines Durchschnittsverbrauchers zu ermittelnde Wesen des Umsatzes. Dienstleistungen können auch kleinere Lieferungen von Gegenständen erfordern. Wenn die Lieferung nur einen Teil des Umsatzes darstellt, die Dienstleistung aber überwiegt, ist der Umsatz als Dienstleistung zu beurteilen.
Nachfolgend werden vier konkrete Bereiche dargestellt, in denen die heutige schweizerischen Lösung vom Gemeinschaftsrecht abweicht und aufgezeigt, wie eine Anpassung zu erfolgen hätte.264
6.12.2.1 Arbeiten an beweglichen körperlichen Gegenständen und Werklieferung
Der in Deutschland und Österreich verwendete Begriff der Werklieferung findet im Gemeinschaftsrecht keine Parallele. Gleiches gilt für die Begriffe, die sich als Auslegungshilfen entwickelt haben (Begriff der Materialbestellung – echte oder unechte
– Materialgestellung).
Der Sache nach enthalten die Umsatzsteuergesetze dieser beiden Länder eine Anweisung, wie bei einer einheitlichen Leistung mit Lieferungs- und Dienstleistungselementen abzugrenzen sei. Die 6. EG-Richtlinie enthält keine vergleichbare Regelung. Artikel 15 Absatz 3 der 6. EG-Richtlinie-neu ermächtigt die Mitgliedstaaten lediglich, die Erbringung bestimmter Bauleistungen als Lieferung zu qualifizieren. Hieraus kann keine allgemeine Regelung für Werklieferungen abgeleitet werden.
262 Vgl. hierzu auch die Ausführungen unter Ziffer 6.12.2.3.
263 EuGH v. 2.5.1996, Rs. C-231/94, Rn 12, Faaborg-Gelting Linien, EuGHE 1996, I-2395; EuGH v. 17.5.2001, Rs. C-322/99 und C-323/99 Rn 62, Fischer und Brandenstein; EuGH v. 25.2.1999 Rs. C-349/96 Card Protection Plan.
264 Die Kommission hat im Juli 2003 Bestrebungen, die 6. EG-Richtlinie neu zu fassen, eingeleitet und einen entsprechenden Richtlinienvorschlag vom 15. April 2004 präsentiert (KOM (2004) 246 endgültig). Auch wenn derzeit nicht abzusehen ist, wann diese von der Kommission beschlossene Neufassung in Kraft treten wird, würde eine Ausserachtlassung der sich in den betreffenden Art. 15 ff. und 25 ff. zum Begriff der Lieferung und Dienstleistung enthaltenen Wertungen und Präzisierungen kein vollständiges Bild ergeben. Es wird daher im Folgenden - soweit möglich - auch auf die Neufassung der 6. EG-Richtlinie (6. EG-Richtlinie-neu) der gültigen 6. EG-Richtlinie verwiesen, soweit erstere ausführlicher und präziser als der derzeitige Wortlaut der 6. EG- Richtlinie ist, weil sie u. a. die bestehende EuGH-Rechtsprechung berücksichtigt.