Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2006/125: Vereinfachung des Bundesgesetzes über die Mehrwertsteuer · 311 Seiten

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Zum einen betrifft Artikel 15 Absatz 3 der 6. EG-Richtlinie-neu nur den Sonderfall von Bauleistungen, zum anderen sind damit ausschliesslich Werkleistungen gemeint, die von den Mitgliedstaaten aus Gründen der Wettbewerbsneutralität als Lieferungen qualifiziert werden können.

Der Ort der Besteuerung dieser Lieferung liegt gemäss Artikel34 Absatz1 der 6. EG-Richtlinie-neu im Bestimmungsland. Die vorgelagerte Warenbewegung der Hauptstoffe zur Herstellung der Werklieferung wird als nicht steuerbare innergemeinschaftliche Verbringung beurteilt (Art. 18 Abs. 2 Bst. f 6. EG-Richtlinie-neu).

Soweit eine reine Bearbeitung eines körperlichen Gegenstandes erfolgt, wird diese als Dienstleistung qualifiziert, die am Tätigkeitsort zu besteuern ist. Allenfalls bei werkvertraglichen Leistungen, bei denen ein Gegenstand („movable property“) bearbeitet wird und dieser so hergestellte oder reparierte Gegenstand den Mitgliedstaat, in dem die Leistung erbracht worden ist, wieder verlässt, besteht zwischen den Mitgliedstaaten eine einheitliche Regelung, dass der Ort der Besteuerung durch Verwendung einer anderen Umsatzsteuer-Identifikationsnummer in einen anderen Mitgliedstaat verlagert werden kann. Diese Regelung würde auch bei der Neufassung des Ortes der Dienstleistungen beibehalten.

Soweit jedoch für die Errichtung eines Werkes Werkstoffe durch den Auftragnehmer in einen Mitgliedstaat transportiert werden und dort nach Errichtung des vertraglich geschuldeten Werkes eine Abnahme durch den Auftraggeber erfolgt (z. B. Anlagenbau), ist die steuerliche Behandlung zwischen den Mitgliedstaaten sehr unterschiedlich. In einigen Mitgliedstaaten muss sich der ausländische Auftragnehmer steuerlich erfassen lassen; in anderen Mitgliedstaaten wird die Steuerschuld so weit wie möglich auf den regelmässig inländischen Auftraggeber übertragen (Reverse Charge).

Bestehende Regelung in der Schweiz

Für ausländische Auftragnehmer ist die derzeitige Regelung, wie sie im MWST-Info-Blatt Nr. 05 „Einfuhr von Gegenständen im Zusammenhang mit einer werkvertraglichen Lieferung“ niedergelegt und mit der Praxisänderung ab 1. Januar 2005 wesentlich vereinfacht worden ist,265 übersichtlicher als die europäische Regelung. Die derzeitige Praxis ermöglicht es dem ausländischen Auftragnehmer unter bestimmten Voraussetzungen sogar ein Wahlrecht auszuüben und sich im Inland nicht steuerlich registrieren zu lassen. Eine solche Option besteht im Gemeinschaftsrecht nicht.

Soweit der ausländische Auftragnehmer eine steuerliche Registrierung anstrebt, löst allenfalls die Verpflichtung, einen inländischen Fiskalvertreter benennen zu müssen, administrativem Aufwand und damit Kosten aus, die jedoch bei sorgfältiger Planung vermieden werden können. Das Erfordernis einer steuerlichen sorgfältigen Planung ergibt sich insoweit bereits aus der Tatsache, dass eine zollrechtliche Behandlung der Waren an den jeweiligen Landesgrenzen beim Export aus der EG und beim Import in die Schweiz erforderlich ist. Dieser Umstand ist unabhängig davon zu berücksichtigen, ob die Leistung als Lieferung oder Dienstleistung eingestuft wird. Ihr ausschliesslicher Grund liegt in dem Grenzübertritt der Waren.

265 vgl. Ausführungen in der Praxisänderung unter Ziff. 2.3.2.