Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2006/125: Vereinfachung des Bundesgesetzes über die Mehrwertsteuer · 311 Seiten
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Auch kann die derzeitige Regelung in der Schweiz nicht zu einer Doppelbesteuerung führen, da aus Sicht des Gemeinschaftsrechts der Ort der Leistung immer am Tätigkeitsort und damit in der Schweiz liegt.
Eine Umqualifikation der werkvertraglichen Lieferung in eine Dienstleistung würde die Erweiterung des Rechtsinstituts des Bezugs von Dienstleistungen aus dem Ausland (derzeitiger Art. 10 MWSTG) erforderlich machen.
Insbesondere wäre dann die Frage zu klären, wie die Leistungen, die durch einen ausländischen Auftragnehmer (ausländischer Küchenbauer oder Dachdecker) an nichtsteuerpflichtige Empfänger (natürliche Personen oder Vereine) erbracht würden, der Besteuerung zugeführt werden könnten. Soweit eine Verlagerung der Steuerschuld in allen Fällen auf den Empfänger angestrebt würde, müsste sich der private Auftraggeber ab einer bestimmten Umsatzgrenze steuerlich erfassen lassen, was zu einer nicht gewünschten Ausweitung des Anwendungsbereiches des derzeitigen Artikel 24 MWSTG führen würde. Soweit die Umsatzgrenze vom inländischen Auftraggeber unterschritten würde, was bei natürlichen Personen oder Vereinen typischerweise der Fall sein dürfte, wären diese Leistungen nicht als Bezug von Dienstleistungen aus dem Ausland zu versteuern. Die Leistungsempfänger kämen damit in den Genuss unversteuerter Leistungen. Ein inländischer Auftragnehmer hätte hingegen derartige Umsätze zu versteuern, so dass sie im Wettbewerb benachteiligt wären.
Sollte bei Leistungen an private Auftraggeber eine Verlagerung der Steuerschuld nicht gewünscht sein, müsste sich der ausländische Auftragnehmer für diese Fälle ohnehin im Inland steuerlich erfassen lassen, damit eine Besteuerung seiner Leistungen sichergestellt ist. Dies würde dann zu zwei parallel möglichen mehrwertsteuerlichen Verfahren führen, je nach dem, ob der Vertragspartner ein steuerpflichtiges Subjekt ist (Verlagerung möglich) oder nicht. Diese Parallelität läuft dem Bestreben, die mehrwertsteuerlichen Regelungen und Verfahrensgrundsätze zu vereinfachen, zuwider.
6.12.2.2 Grundstückslieferungen
Bei Grundstückslieferungen unterscheidet das geltende Gemeinschaftsrecht sowie der Richtlinienentwurf zwischen:
- unbebauten, unerschlossenen Grundstücken. Sie sind von der Steuer befreit;
- unbebauten, erschlossenen Grundstücken. Diese Lieferungen sind steuerpflich-
tig. Die Mitgliedstaaten können diese Lieferungen während der Übergangszeit weiterhin befreien, aber auch das Recht auf Option für eine Besteuerung einräumen (Art. 28 Abs. 3 Bst. b der 6. EG-Richtlinie i.V.m. Art. 4 Abs. 3 Bst. b
6. EG-Richtlinie);
- bebauten Grundstücken. Die erste Lieferung vor dem Erstbezug von Gebäuden
und Gebäudeteilen und dem dazugehörigen Grund und Boden unterliegt der MWST. Auch diese kann bei Bedarf durch die Mitgliedstaaten von der Steuer befreit werden oder mit einem Recht der Option für eine Besteuerung versehen werden. Die späteren Lieferungen von Gebäuden oder Gebäudeteilen und dem dazugehörigen Grund und Boden sind von der Steuer befreit, wobei auch hier die Mitgliedstaaten ihren steuerpflichtigen Personen das Recht auf Option für eine Besteuerung einräumen können. Aus dem Wortlaut des Artikels 4 Ab-