Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2006/125: Vereinfachung des Bundesgesetzes über die Mehrwertsteuer · 311 Seiten
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satz 3 der 6. EG-Richtlinie ergibt sich, dass Gebäude oder Gebäudeteile und der dazugehörige Grund und Boden für die Zwecke der MWST nicht voneinander getrennt behandelt werden können.266
Die miet- oder pachtweise Zurverfügungstellung eines Grundstückes für einen bestimmten Zeitraum mit der späteren Option des Besitzers, dieses käuflich erwerben zu können, ist im Gemeinschaftsrecht kompliziert geregelt und überlässt den Mitgliedstaaten grösseren Spielraum für eine umsatzsteuerliche Qualifikation. Den Hintergrund dürfte insbesondere der stark sachenrechtlich geprägte Einschlag dieser Umsätze bilden.
Bestehende Regelung in der Schweiz
In der Schweiz sind die Übertragung und Bestellung von dinglichen Rechten an Grundstücken sowie die Vermietung oder Verpachtung von Grundstücken und Grundstücksteilen generell von der Mehrwertsteuer unecht befreit (Art. 18 Ziff. 20 und 21 MWSTG). Auch der vorliegende Gesetzesentwurf befreit Leistungen auf diesem Gebiet weiterhin unecht von der Mehrwertsteuer (Art. 18 Abs. 1 Ziff. 13 - 15 E-MWSTG). Neu soll hingegen die freiwillige Versteuerung (Option) von geschäftlich genutzten Liegenschaften uneingeschränkt zugelassen werden (Art. 15 Abs. 1 Bst. b E-MWSTG).
Gesamthaft sind Anpassungen an das Gemeinschaftsrecht bei Umsätzen im Zusammenhang mit der Übertragung oder Zurverfügungstellung von Grundstücken schwierig, zumal es in diesem Zusammenhang kein einheitliches Gemeinschaftsrecht gibt. Bei diesen Transaktionen ist derzeit auch von jeder steuerpflichtigen Person eine gründliche Abklärung der direkt- und indirektsteuerlichen Gegebenheiten des betreffenden Mitgliedstaates, in dem das Grundstück belegen ist, vorzunehmen (so genannte Outbound-Transaktionen). Soweit es sich um ein Grundstück in der Schweiz handelt (so genannte Inbound-Transaktionen), kann der ausländischen steuerpflichtigen Person derselbe Aufwand zugemutet werden.
6.12.2.3 Miete und mietähnliche Verträge (Leasing)
Das Gemeinschaftsrecht nimmt gemäss Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe B der 6. EG-Richtlinie im Falle der Vermietung (nur dann) eine Lieferung mit Übergabe des Gegenstandes an, wenn das Eigentum spätestens mit Zahlung der letzten fälligen Rate erworben wird. Diese Regelung erweitert den Begriff der Lieferung auf all diejenigen Fälle, wo das Recht zum Besitz letztendlich in eine Eigentumsübertragung mündet und stellt damit die intensivste Form der Verschaffung der wirtschaftlichen Verfügungsmacht dar; auch wenn diese erst zu einem späteren, aber bereits zwischen den Parteien vereinbarten, Zeitpunkt erfolgt.
Obwohl der Umkehrschluss nahe liegt, dass zum Beispiel ein Leasingverhältnis dann als Dienstleistung zu qualifizieren wäre, bei dem nicht „automatisch“ am Ende der Vertragslaufzeit das Eigentum erworben wird, werden Leasingverhältnisse in den verschiedenen Mitgliedstaaten nicht einheitlich qualifiziert. Beispielhaft sei hier auf die in der jüngeren deutschen Umsatzsteuerliteratur dargestellte umsatzsteuerliche Situation in Deutschland und Ungarn verwiesen.267 Im deutschen Umsatzsteuer-
266 EuGH vom 8.6.2000 Rs.C-400/98 - Breitsohl, EuGHE 2000, I-4352, UR 2000, 329.
267 Cross-Border-Leasing „Lieferung oder sonstige Leistung?“, Dr. Matthias Winter/Carsten Höink in UR 2006, 326