Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2006/125: Vereinfachung des Bundesgesetzes über die Mehrwertsteuer · 311 Seiten

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recht wird in Anlehnung an das Ertragssteuerrecht eine Lieferung der Leasinggegenstände angenommen, wenn der Leasinggegenstand einkommenssteuerrechtlich dem Leasingnehmer zuzurechnen ist. Nach dem derzeitigen ungarischen Recht ist für die Qualifikation als Vermietung (Dienstleistung) oder Verkauf (Lieferung) entscheidend, ob das zur Nutzung überlassene Wirtschaftsgut nach dem Ende der Mitlaufzeit automatisch in das Eigentum des Mieters übergeht oder nicht. Im ersteren Fall handelt es sich um eine Lieferung, die bereits im Zeitpunkt der Übergabe des Leasinggegenstandes an den Leasingnehmer fingiert wird. Im anderen Fall liegt nur eine Dienstleistung vor. Dies gilt auch für den Fall, in dem der Mieter nur eine Erwerbsoption eingeräumt erhält.

Aufgrund dieser unterschiedlichen Anknüpfungspunkte bei der Zuordnung des Vertragsverhältnisses als Lieferung oder Dienstleistung sind bei grenzüberschreitenden Leasingverhältnissen Qualifikationskonflikte unvermeidbar. Nur über eine EU-weite Qualifikation der Leasingleistungen liessen sich derartige Konflikte vermeiden. Es wird nach wie vor bei der nationalstaatlichen Autonomie bleiben, die Miet- oder Leasingverhältnisse aufgrund unterschiedlichster Kriterien als Lieferung oder Dienstleistung zu qualifizieren, was im Cross-Border-Leasing zu Qualifikationskonflikten innerhalb der EG führen kann. Diese können eine Doppel- oder Nichtbesteuerung zur Folge haben. Im erwähnten Fall führen sie zu einer Doppelbesteuerung.

Nach dem Richtlinien-Entwurf ist geplant, dass bei der Vermietung von anderen Gegenständen als Beförderungsmitteln zukünftig zu unterscheiden sein wird zwischen der kurz- und langfristigen Vermietung sowie der Vermietung an steuerpflichtige Personen und an oder an nicht steuerpflichtige Personen. Die geplante Regelung im Gemeinschaftsrecht sieht derzeit für Vermietungsleistungen von anderen Gegenständen als Beförderungsmitteln wie folgt aus:268

Vermietung von anderen Art des Ver- Ort der Besteuerung

Gegenständen als Beför- tragspartners

derungsmitteln

Kurzfristig (= bis 30 Ta- B2B Erbringerortsprinzip unter den ge) Voraussetzungen von Art. 9 d Abs. 1 der 6. EG-Richtlinie,

sonst Empfängerortsprinzip

(Grundregel)

B2C Erbringerortsprinzip

Langfristig (= ab 31 Ta- B2B Empfängerortsprinzip

ge)

B2C Erbringerortsprinzip

Die Schweiz kennt bisher die Unterscheidung von Dienstleistungen in solche, die an steuerpflichtige Unternehmen und solche, die an Endkonsumenten geliefert werden, nicht. Eine Anpassung des Lieferungsbegriffs würde auch die Übernahme dieser komplizierten Unterscheidung nötig machen.

Da derzeit noch ungewiss ist, wann die geplanten Änderungen des Gemeinschaftsrechts in Kraft treten werden und die Regelungen möglicherweise noch weitere Än-

268 Stand 2. Juni 2006, 9913/2/06 REV 2.