Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2006/125: Vereinfachung des Bundesgesetzes über die Mehrwertsteuer · 311 Seiten

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derungen erfahren, müssen die Entwicklungen im Europäischen Gemeinschaftsrecht im Hinblick auf die Änderung bezüglich des Ortes der Dienstleistung auf jeden Fall sorgfältig im Auge behalten werden.

Um auf das Potenzial der geplanten Regelungen, eine Kollision mit dem Schweizer Mehrwertsteuersystem zu verursachen, angemessen reagieren zu können, sieht Artikel 6 E-MWSTG vor, dass der Bundesrat die Abgrenzung zwischen Lieferungen und Dienstleistungen sowie den Ort der Leistungserbringung auf dem Verordnungsweg schnell und wirtschaftsfreundlich anpassen kann. Eine Übernahme des Leistungsbegriffs der 6. EG-Richtlinie allein aus diesem Grund ist deshalb nicht erforderlich.

6.12.2.4 Einfuhr

Die Einfuhr eines Gegenstandes liegt gemeinschaftsrechtlich vor, wenn eine Nichtgemeinschaftsware oder eine Ware, die sich nicht im freien Verkehr befindet, aus Drittländern oder nicht zum Zollgebiet der EG gehörenden Gebieten in die EG verbracht wird (Art. 31 der 6. EG-Richtlinie-neu).

Die Einfuhr des Gegenstandes erfolgt regelmässig in dem Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet sich der Gegenstand befindet, wenn er in das Gemeinschaftsgebiet verbracht wird (Ort der ersten Einfuhr, Art. 60 der 6. EG-Richtlinie-neu).

Damit stellt die Einfuhr - anders als nach schweizerischem Mehrwertsteuerrecht - einen die Steuerpflicht begründenden Tatbestand dar. Die Einfuhr, wer als Einführer zu betrachten ist und unter welchen Voraussetzungen bei welcher Person die Einfuhrsteuerschuld entsteht, richtet sich grundsätzlich nach den anwendbaren Zollvorschriften. Folglich verweist typischerweise auch jedes nationale Mehrwertsteuerrecht in diesem Zusammenhang auf das anwendbare Zollrecht der EG.269

Wird der Gegenstand der Lieferung von einem Drittlandsgebiet aus versandt oder befördert und ist der Lieferer Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer, so gilt - abweichend von Artikel31 der 6. EG-Richtlinie-neu - der Einfuhrmitgliedstaat als Ort für die Beförderungs- und Versendungslieferung und für die nachfolgenden Lieferungen (Art. 33 Abs. 2 der 6. EG-Richtlinie-neu). Gerade diese Verlagerung der Lieferung, die die Einfuhr bewirkt, ins Inland, stellt eine wesentliche Abweichung zum MWSTG der Schweiz dar und führt damit in vielen Fällen zur Begründung der Steuerpflicht des ausländischen Lieferers im Einfuhrmitgliedstaat.

Bestehende Regelung in der Schweiz

Unter dem geltenden Recht kann ein ausländischer Lieferant für eine freiwillige Steuerpflicht optieren, indem er seine Lieferungen im Ausland (Art. 13 MWSTG), die für das Inland bestimmt sind, freiwillig versteuert. Mit der gleichzeitig zu beantragenden Unterstellungserklärung wird er auf Antrag in das Register der Mehrwertsteuerpflichtigen eingetragen. Aufgrund der Unterstellungserklärung ist der Bewilligungsinhaber verpflichtet, sämtliche Einfuhren nach dem bewilligten Verfahren zu behandeln und der Inlandsteuer zu unterstellen.

269 Zollkodex - Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften, ABl. EG 1992, Nr. L 302; Zollkodex- DurchführungsVO (ZK-DVO).