Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2006/125: Vereinfachung des Bundesgesetzes über die Mehrwertsteuer · 311 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 270Fedlex · Erläuternder Bericht

Dem ausländischen Lieferanten steht damit ein Wahlrecht zu, das das Gemeinschaftsrecht ebenfalls nicht kennt.

Nach einer Anpassung an das Gemeinschaftsrecht wäre jeder ausländische Lieferant, der importieren möchte, gezwungen, sich steuerlich im Inland erfassen zu lassen. Soweit die obligatorische Steuerpflicht durch den Import ausgelöst würde, wäre zudem das Konzept der Umsatzgrenze für die obligatorische Steuerpflicht zu überprüfen. Sonst könnte der ausländische Lieferant Importe bis zum Erreichen der Umsatzgrenze tätigen, ohne steuerpflichtig zu werden, um anschliessend nach Erreichen der Steuerpflicht seine Umsätze versteuern zu müssen. Hier wäre zudem die Frage zu klären, ob es sich bei der Umsatzgrenze um einen Freibetrag handelt.

a) Auswirkungen auf die steuerpflichtigen Personen

Ausser den bereits erwähnten Auswirkungen ist auf Wettbewerbsverzerrungen hinzuweisen, die eine Angleichung des Lieferungsbegriffs an das Gemeinschaftsrecht zur Folge hätte:

Wenn die Miete als Dienstleistung gilt, hat der inländische Mieter die Steuer auf den Leistungen von Unternehmen mit Sitz im Ausland mit der ESTV abzurechnen (Art. 10 und 24 MWSTG). Voraussetzung ist jedoch, dass der Mieter jährlich für mehr als 10'000 Franken solche Leistungen aus dem Ausland bezieht. Diese Limite dürfte in der Regel unterschritten werden, wenn der Mieter eine natürliche Person oder ein Verein (Sportverein, Theaterverein usw.) ist. Diese hätten somit die Gegenstände nicht als Bezug einer Dienstleistung aus dem Ausland bei der ESTV zu versteuern. Sie kämen somit in den Genuss unversteuerter Gegenstände. Die inländischen Anbieter dagegen hätten alle derartigen Umsätze zu versteuern und wären deshalb diesbezüglich im Wettbewerb benachteiligt.

b) Volkswirtschaftliche Auswirkungen

Sollte der Lieferbegriff grundlegend geändert werden, wären die gesamtwirtschaftlichen Auswirkungen gering. Auch bei einer Anpassung des Lieferbegriffs an die EG bzw. an bestimmte EG-Mitgliedstaaten, können Doppelbesteuerungen nicht gänzlich vermieden werden, weshalb auch in diesen Fällen (punktuell) mit Standortnachteilen zu rechnen ist.

c) Bedeutung für die Konsumenten

Für die Konsumenten sind durch eine allfällige Anpassung des Lieferungsbegriffs keine Auswirkungen zu erwarten.

d) Auswirkungen auf die Steuererträge des Bundes

Auch hier sind keine Auswirkungen zu erwarten.

e) Erhebungswirtschaftlichkeit (Verwaltung)

Anpassungen bei den aufgeführten Leistungen an das Gemeinschaftsrecht würden die Erhebungswirtschaftlichkeit eher verschlechtern. Was die Vermietung von Gegenständen anbelangt, ist beispielsweise auf Folgendes hinzuweisen:

Liegt der Einfuhr eines Gegenstands in die EU ein Mietvertrag zugrunde, wird die Einfuhrsteuer fällig, obwohl es sich bei dieser Art von Geschäft um eine Dienstleistung handelt. Auch die Schweiz könnte eine analoge Regelung vorsehen. Bei der Einfuhrsteuer müsste dafür jedoch ein entsprechendes Steuerobjekt und im Inland ein entsprechender Befreiungstatbestand geschaffen werden. Denn nur so liessen sich Doppelbesteuerungen und Steuerlücken vermindern. Qualifiziert sich die Miete