Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2006/125: Vereinfachung des Bundesgesetzes über die Mehrwertsteuer · 311 Seiten

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oder das Leasing nicht mehr einheitlich als Lieferung, hätte die EZV bei jedem derartigen Vertrag abzuklären, ob tatsächlich eine Dienstleistung oder allenfalls eine Lieferung vorliegt. Denn nach heutigem Recht obliegt es der EZV nicht, Dienstleistungsbezüge aus dem Ausland zu besteuern.

6.13 Alkoholische Getränke zum reduzierten Satz

6.13.1 Ausgangslage

Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer 2 MWSTG hält fest, dass der für Ess- und Trinkwaren geltende reduzierte Steuersatz auf alkoholischen Getränken nicht anwendbar ist. Alkoholische Getränke sind also immer zum Normalsatz zu versteuern.

6.13.2 Reformmöglichkeit: Unterstellung der alkoholischen Getränke unter den reduzierten Steuersatz

Der Gesetzesentwurf (s. vorstehende Ziff. 2.3) sieht im Modul „2 Sätze” vor, dass aus Gründen der Wettbewerbsneutralität für gastgewerbliche Leistungen (ohne alkoholische Getränke) neu der reduzierte Steuersatz zur Anwendung kommen soll. Damit werden verschiedene Abgrenzungsprobleme im Mehrwertsteuersystem eliminiert. Gleichzeitig werden aber neue Abgrenzungsschwierigkeiten verursacht. Wirte, die gemäss geltendem Recht in der Regel nur Leistungen zum Normalsatz erzielen, müssen nun zwei Steuersätze anwenden. Dies verkompliziert die MWST-Abrechnung. Ausserdem stellt sich beispielsweise die Frage, welcher Steuersatz für einen „Kaffee fertig“ oder ein „Sorbet Wodka“ gilt.

Beschreibung der Reformmöglichkeit: Will man auch diese Abgrenzungsprobleme ausschalten, muss die Abgabe von alkoholhaltigen Getränken im Gastgewerbe dem reduzierten Satz unterstellt werden. Es ist nun jedoch kaum denkbar, alkoholische Getränke im Gastgewerbe zu einem niedrigeren Satz zu besteuern als im Gross- oder Detailhandel. Deshalb kommt nur eine generelle Unterstellung alkoholischer Getränke zum reduzierten Steuersatz in Frage. Es soll also keine Rolle spielen, wo die Abgabe erfolgt, ob im Gast- und Beherbergungsgewerbe oder im Gross- und Detailhandel.

Sowohl aus finanzpolitischen als auch aus gesundheitspolitischen Gründen kommt eine Reduktion der Besteuerung alkoholischer Getränke nicht in Frage. Die Senkung der Mehrwertsteuer auf alkoholischen Getränken muss deshalb durch die gleichzeitige Anhebung bestehender (Bier270, Alcopops und gebrannte Wasser271) resp. Einführung neuer (Wein, Obstwein) Sondersteuern vollumfänglich kompensiert werden. Diese Steuern setzen beim Hersteller resp. Importeur an. Während die Mehrwertsteuer am Wert der Leistung ansetzt, ist beispielsweise für die Steuerveranlagung der gebrannten Wasser das Volumen oder die Masse und die Alkoholgradstärke massgebend.

270 SR 641.411; vgl. auch das vom Parlament verabschiedete neue Biergesetz, BBl 2006 8403.

271 SR 680.