Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2006/125: Vereinfachung des Bundesgesetzes über die Mehrwertsteuer · 311 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 272Fedlex · Erläuternder Bericht
a) Auswirkungen auf die steuerpflichtigen Personen
Es muss eine neue Sondersteuer auf Wein und anderen gegorenen Getränken eingeführt werden. Dies hat für die Betroffenen - also die selbst kelternden Winzer und die Mostereien - einen zusätzlichen administrativen Aufwand zur Folge. Administrativ entlastet werden insbesondere die Gastwirte und der Getränkehandel, da alle Getränke und Esswaren steuerlich gleich behandelt werden können.
b) Volkswirtschaftliche Auswirkungen
Insgesamt bleibt die steuerliche Belastung der alkoholischen Getränke unverändert. Von der Neuregelung profitieren einerseits die Anbieter qualitativ hochstehender Produkte zulasten der Anbieter im Billigpreissegment und andererseits das Gastgewerbe zulasten des Detailhandels (s. das Beispiel unter nachstehendem Abschnitt c).
Zu beachten ist zudem, dass sich die Konkurrenzsituation grenznaher Anbieter von alkoholischen Getränken gegenüber ihren ausländischen Konkurrenten verschlechtert. Zum einen steigt - wie erwähnt - die steuerliche Belastung der alkoholischen Getränke im Detailhandel. Zum anderen können im Ausland wohnhafte Personen beim Verlassen der Schweiz weniger Steuern auf alkoholischen Getränken zurückfordern als bisher. Erstattet wird nämlich nur die - nunmehr deutlich niedrigere - Mehrwertsteuer272, nicht jedoch die Sondersteuer.
c) Bedeutung für die Konsumenten
Die MWST setzt am Preis der Ware an. Kauft der Konsument eine Flasche Wein für Fr. 20.-- im Detailhandel, so sind im Preis Fr. 1,41 MWST enthalten. Konsumiert er die gleiche Flasche für Fr. 60.-- im Restaurant, bezahlt er drei mal mehr Mehrwertsteuer, nämlich Fr. 4,24. Wird nun zur Kompensation der reduzierten MWST eine Weinsteuer eingeführt, so zahlt der Konsument voraussichtlich pro Liter Wein immer gleich viel Franken und Rappen Steuer.
Die prozentuale Steuerbelastung der alkoholischen Getränke ist also im Vergleich zur heutigen Situation bei billigen Produkten höher und bei teuren niedriger. Sowohl im Detailhandel als auch im Gastgewerbe ist folglich mit einer Verlagerung der Nachfrage von günstigen zu teuren alkoholischen Getränken zu rechnen. Es ist zudem zu erwarten, dass die Nachfrage nach alkoholischen Getränken im Gastgewerbe zu- und im Detailhandel insgesamt abnimmt.
d) Vergleich mit der EU
Anhang H, 1. Kategorie der 6. EG-Richtlinie enthält die Gegenstände und Dienstleistungen, die einem ermässigten Satz unterstellt werden können. Alkoholische Getränke sind darin nicht aufgeführt. Die Reformmöglichkeit erweist sich somit als nicht euro-kompatibel. Allerdings besteuert Luxemburg dank einer Ausnahmebestimmung alkoholische Getränke mit einem MWST-Satz von lediglich 3 Prozent.
e) Auswirkungen auf die Steuererträge des Bundes
Aus der Unterstellung aller alkoholischen Getränke unter den reduzierten Satz von 3,4 Prozent resultieren insgesamt Mindereinnahmen von jährlich rund 205 Millionen Franken (90 Millionen auf Käufen im Detailhandel und bei Produzenten von alkoholischen Getränken sowie 115 Millionen im Gastgewerbe). Dieser Steuerminderertrag ist durch die Erhöhung der bestehenden Sondersteuern auf Bier und gebrannten
272 Voraussetzung für solche steuerfreien Inlandlieferungen von Privatgegenständen im Reiseverkehr ist, dass der Wert der Waren 400 Franken übersteigt.