Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2006/125: Vereinfachung des Bundesgesetzes über die Mehrwertsteuer · 311 Seiten
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7 Weitere Reformmöglichkeiten, Teil Veranlagung und Verfahrensrecht
7.1 Veranlagung durch die Steuerverwaltung
7.1.1 Ausgangslage
Die Veranlagung und Entrichtung der Steuer sowie die zuständigen Behörden sind in den Artikeln 43 ff. MWSTG geregelt. Die Mehrwertsteuer wird heute nach dem System der Selbstveranlagung erhoben. Die steuerpflichtigen Personen haben danach gegenüber der ESTV innert 60 Tagen nach Ablauf der Abrechnungsperiode mit Hilfe des vorgeschriebenen amtlichen Formulars abzurechnen und die geschuldete Steuer einzuzahlen. Die ESTV überprüft diese Abrechnungen in einem ersten Schritt einerseits auf allfällige Rechenfehler und andererseits auf ihre Plausibilität. Die steuerpflichtige Person trägt dabei die volle und alleinige Verantwortung für die richtige und vollständige mehrwertsteuerliche Behandlung der in ihrem Unternehmen vorkommenden Geschäftsfälle.
Innerhalb der Verjährungsfrist von fünf Jahren können die steuerpflichtige Person und die ESTV grundsätzlich Korrekturen an den deklarierten Umsätzen und Vorsteuern vornehmen. Die ESTV kann innerhalb dieser Frist zudem auf von ihr mittels Ergänzungsabrechnung oder Gutschriftsanzeige geltend gemachten Berichtigungen zurückkommen, sofern diese nicht durch einen Entscheid ohne Kontrollvorbehalt in Rechtskraft erwachsen sind. Von Seiten der ESTV erfolgen solche Korrekturen zugunsten und zu Ungunsten der steuerpflichtigen Person sowohl intern als auch im Zusammenhang mit Kontrollen vor Ort, d. h. bei der steuerpflichtigen Person oder dem von ihr bezeichneten Vertreter.
7.1.2 Reformmöglichkeit: Einführung des gemischten Veranlagungsver-
fahrens
Beschreibung der Reformmöglichkeit: Von einem gemischten Veranlagungssystem spricht man dann, wenn die steuerpflichtige Person ihre Umsätze sowie die angefallene Vorsteuer periodisch deklarieren muss und die Verwaltung für jedes Geschäftsjahr eine definitive Veranlagungsanzeige eröffnet. Ein solches gemischtes Veranlagungssystem könnte beispielsweise wie folgt aussehen:
∑ Alle steuerpflichtigen Personen müssen ein Geschäftsjahr haben, das grundsätz-
lich 12 Monate umfasst (Übernahme der Regelung von Art. 79 DBG).
∑ Spätestens 60 Tage nach Ende der vierteljährlichen Abrechnungsperiode273 hat
die steuerpflichtige Person eine (provisorische) Abrechnung auf einem amtlichen Formular einzureichen. Als Abrechnungsperiode gilt das Kalendervierteljahr oder allenfalls eine Dreimonatsperiode, welche vom Geschäftsjahr abhängt.274 Ebenfalls innerhalb dieser 60 Tage ist die geschuldete Steuer einzuzahlen. Die deklarierten Umsätze müssen grundsätzlich den erzielten Umsätzen
273 Bei Abrechnung mit Saldosteuersätzen gilt unverändert das Halbjahr als Abrechnungsperiode und steuerpflichtige Personen mit regelmässigen Vorsteuerüberschüssen können eine monatliche Abrechnungsperiode beantragen.
274 Endet beispielsweise das Geschäftsjahr am 30. April, dann würden folgende Abrechnungsperioden gelten: 1. Mai bis 31. Juli, 1. August bis 31. Oktober, 1. November bis 31. Januar und 1. Februar bis 30. April).